No extended pension after coverage ended; no reimbursement for private expert report

B 72/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung20.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured woman challenged the cantonal court's ruling only insofar as it limited the pension from 1 April 1997 to the mandatory occupational pension scheme and failed to include the extra-mandatory benefits, and she also contested the refusal to reimburse the costs of a private expert report. The Federal Insurance Court held that the foundation's regulations insured earning incapacity, not mere incapacity for work, and that the later full invalidity arose only after the end of coverage. It therefore denied any further extra-mandatory pension benefits. The court also upheld the refusal to reimburse the expert report costs because the report was not necessary.

Omnilex-Regeste

Art. 23, 49 BVG; Art. 10 Abs. 3 BVG; supplementary occupational pension coverage and subsequent increase of disability after termination of insurance: if the pension rules define disability by reference to earning incapacity, the extra-mandatory scheme does not cover a later deterioration occurring after the end of coverage. In the supplementary field, a revision-based increase in benefits after termination of the employment and insurance relationship is excluded; only the risk realized during the insured period is covered (consid. 3). Private expert-report costs are recoverable only if the evidence was objectively necessary for the protection of the party's interests (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
B 72/00 Ge

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 20. November 2001

in Sachen
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1948 geborene V.________ war vom 1. November 1990 bis Ende März 1994 bei der DG Bank (Schweiz) AG als EDV-Operatrice angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert.
Nach Kenntnis von Rentenentscheiden der IV-Stelle des Kantons Zürich anerkannte die Stiftung mit Schreiben vom 8. Juli 1997 ihre Leistungspflicht für den am 27. September 1993 zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führenden Bandscheibenvorfall und sicherte V.________ mit Wirkung ab 27. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
Für psychische Leiden, die gemäss der Einschätzung der IV-Stelle zusammen mit den somatischen Beschwerden zur Erhöhung der Invalidität auf 100 % und ab 1. April 1997 zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach IVG geführt haben, verneinte die Stiftung am 30. September 1998 eine Leistungspflicht.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schloss auf von V.________ am 5. November 1998 eingereichte Klage hin auf eine Leistungspflicht der Stiftung sowohl für die organischen wie auch psychischen Beschwerden und hiess die Klage in dem Sinne gut, als die Stiftung verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1997 eine volle Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums auszurichten, wobei die eine Hälfte der Berechtigung auf eine volle Rente ab 1. April 1997 durch die bereits seit 27. September 1995 ausgerichtete 50%ige reglementarische Invalidenrente zu erfüllen sei; auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen habe die Beklagte einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, für die in den Monaten April 1997 bis Oktober 1998 geschuldeten ab 5. November 1998, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Ferner wurde der Klägerin zu Lasten der Stiftung eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.- zugesprochen (Entscheid vom 8. August 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er ab 1. April 1997 nur Leistungen des Obligatoriumsbereichs vorsehe, und die Stiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 1997 eine volle Rente auf der Basis der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu erbringen. Ferner wird bemängelt, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung die Kosten des im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Parteigutachtens von Dr. H.________ vom 6. März 2000 in der Höhe von 2'250.- nicht berücksichtigt habe.
Die Stiftung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Vorinstanz lässt sich u.a. zur Frage der Parteientschädigung vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge allgemein (Art. 23 BVG) und im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Besonderen (Art. 49 BVG; BGE 120 V 108 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch SZS 1999 S. 129) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

3.- Streitig ist zunächst, ob ab dem 1. April 1997 die Invalidenrente von 100 % auch in der weitergehenden Vorsorge auszurichten ist.

a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stiftungsreglementes (in der seit 1. Januar 1990 gültigen Fassung) liegt Invalidität vor, "wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist".

b) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ergibt sich aus dieser reglementarischen Umschreibung ohne weiteres, dass die Statuten nicht die Arbeits- sondern die Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko umschreiben. Damit ist im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 BVG) die revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen (SZS 2000 S. 301, 1995 S. 462; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127). Da die nunmehr vollständig invalidisierende gesundheitliche Verschlechterung offenkundig erst nach Ablauf der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten ist, kann die Beschwerdeführerin mangels Versicherungsschutzes aus der weitergehenden Vorsorge für ihre 50 % übersteigende Invalidität von der Personalvorsorgestiftung keine weiteren Leistungen beanspruchen. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheitern an der erwähnten Rechtsprechung.

4.- Was das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unaufgefordert eingereichte Parteigutachten von Dr. H.________ vom 6. März 2000 anbelangt, so hat die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 18. September 2000 - worauf verwiesen sei - dargelegt, weshalb dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung weder erforderlich noch geboten war und somit die Kosten dafür rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 262 S. 44 Erw. 3b) nicht zu ersetzen waren. Dem hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

occupational pensiondisability pensionextra-mandatory benefitsearning incapacitycoverage periodprivate expert reportcost reimbursement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the foundation owed a full disability pension in the extra-mandatory occupational pension scheme from 1 April 1997

Extrahierter Entscheid

No. The plan insured earning incapacity, not merely incapacity for work; because the decisive worsening occurred after the coverage period ended, no further extra-mandatory benefits were owed beyond the 50% pension already paid.

Extrahierte Begründung

Under the foundation rules, disability was defined by inability to pursue an occupation or comparable gainful activity, corresponding to earning incapacity. In the supplementary scheme, a later increase of disability after termination of coverage does not revive or extend the insured risk.

Kernrechtsfrage

Whether the cost of the privately commissioned expert report had to be reimbursed in the party compensation

Extrahierter Entscheid

No. The report was not necessary or required for safeguarding the party's interests, so its cost was not recoverable.

Extrahierte Begründung

The court followed its case law that private expert evidence is only compensable when objectively necessary; that threshold was not met here.

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