Pension fund liability for renewed disability after prior incapacity

B 65/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung29.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought a full disability pension from the Aargau public employees' pension fund after the IV office granted her a renewed full invalidity pension from 1 January 1997. The pension fund refused payment, arguing that the relevant incapacity had already occurred before she joined the fund in July 1996. The cantonal insurance court dismissed the action, and the Federal Insurance Court confirmed that the later disability was in a close temporal and substantive connection with the earlier incapacity caused by multiple sclerosis. The appeal was dismissed, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 23 BVG; temporal and substantive connection of incapacity for work and later disability: A pension fund is not liable where the disability giving rise to the claim is linked by a close medical and temporal continuity to an earlier incapacity that predated affiliation with the fund. The assessment of temporal continuity depends not on a rigid formula but on the overall circumstances, in particular the course of the illness and medical evidence; the decisive issue is whether the insured regained earning capacity in a lasting manner after the earlier incapacity (consid. 3). A later, only intermittently manifest deterioration does not necessarily interrupt the causal chain. Art. 159 Abs. 2 in Verbindung with Art. 135 OG: a successful pension fund is not entitled to party compensation (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
B 65/00 Ge

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 29. November 2001

in Sachen
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten, Schönaustrasse 25, 5430 Wettingen,

gegen
Aargauische Beamtenpensionskasse, Neugutstrasse 4, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Die 1969 geborene S.________ war wegen schubweise auftretender multipler Sklerose (MS) von Juni 1989 bis Ende Februar 1995 in wechselndem Umfang arbeitsunfähig. Nachdem S.________ am 1. März 1995 beim Röntgeninstitut X.________ eine Stelle als Sekretärin zu einem vollen Pensum antreten konnte, hob die Invalidenversicherung die wegen der MS-Erkrankung bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung per Ende 1995 auf (Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 10. November 1995). S.________ übte diese öfter durch krankheitsbedingte Abwesenheiten unterbrochene Tätigkeit bis Ende April 1996 aus, ehe sie nach vorübergehender Arbeitslosigkeit am 15. Juli 1996 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ eine neue Beschäftigung als kaufmännische Mitarbeiterin fand und damit bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert war. Nachdem ihr Dr. E.________ ab dem 4.
Oktober 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 5. November 1996 von 100 % attestiert hatte, kündigte die neue Arbeitgeberin das Angestelltenverhältnis per Ende Dezember 1996. Daraufhin erkannte die IV-Stelle Aargau mit Beschluss vom 12. Mai 1997 auf das Wiederaufleben der Invalidität, weshalb sie S.________ am 6. Oktober 1997 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zusprach.
S.________ ersuchte auch die Beamtenpensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese lehnte das Begehren am 7. November 1997 ab mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem
15. Juli 1996 eingetreten, weshalb den Vorsorgeversicherer keine Leistungspflicht treffe.

B.- S.________ liess am 28. Mai 1998 Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Aargauische Beamtenpensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine volle Invalidenrente von jährlich Fr. 23'164. 80 auszurichten; eventuell sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, die von S.________ bezahlten Pensionskassenbeiträge zurückzuerstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren insoweit erneuern, als ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen sei.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt die Vorsorgeeinrichtung darüber hinaus die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Bezüglich der Rückerstattung von Pensionskassenbeiträgen ist der vorinstanzliche Entscheid mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 Erw. 1b).

2.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

3.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Abgrenzungskriterien der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 263 Erw. 1a, 120 V 112 ff., insbesondere Erw. 2c/aa und bb, 118 V 167 Erw. 4e; SZS 1997 S. 459 Erw. 2b) zutreffend dargelegt.
Darauf ist zu verweisen.

b) Weiter hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weshalb zwischen der, auf die MS zurückzuführenden Invalidität ab Januar 1997 und der bereits vom Juni 1989 bis Ende Februar 1995 bestehenden, damals bereits eine Invalidenrente auslösenden Arbeitsunfähigkeit sowohl sachlich als auch zeitlich ein enger Zusammenhang besteht, weshalb eine Leistungspflicht für die Beschwerdegegnerin entfällt. Dabei hat es bei der Frage nach dem zeitlichen Konnex zu Recht schwergewichtig auf das Krankheitsbild und die anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung vom 14. Juni 2000 berichteten Beobachtungen über den Krankheitsverlauf der die Beschwerdeführerin von 1991 bis 1999 bzw. seit 1993 behandelnden Ärzte Dr.
Z.________ und Dr. E.________ abgestellt. Auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen.

An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände nichts zu ändern.
Es mag durchaus zutreffen, dass sich die MS-Krankheit seit Februar 1995 erst wieder nach dem Stellenantritt bei der Psychiatrischen Klinik Y.________ am 15. Juli 1996 auf die Arbeitsfähigkeit sichtbar ausgewirkt hat und nicht, wie von der Vorinstanz allerdings mit guten Gründen angenommen, bereits am 28. Februar 1996. Dies ist indessen nicht entscheidwesentlich.
Zwar wäre diesfalls der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angenommene Richtwert von einer dreimonatigen Arbeitsfähigkeit für die Annahme eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) noch deutlicher als von der Vorinstanz angenommen überschritten. Es sind indessen die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 123 V 265, 120 V 117 Erw. 2c mit Hinweis), welche auch auch unter Ausklammerung der Arbeitsausfälle vor dem 15. Juli 1996 nach überzeugender Darlegung im angefochtenen Entscheid gesamthaft gesehen gegen ein dauerhaftes Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit im Anschluss an die bis Ende Februar 1995 bestehende Arbeitsunfähigkeit sprechen.

4.- Die obsiegende Pensionskasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionoccupational pensiontemporal connectionearning capacitymultiple sclerosismedical evidenceparty compensationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the respondent pension fund was liable for the appellant's disability pension under Art. 23 BVG.

Extrahierter Entscheid

The pension fund had no duty to pay because the incapacity leading to the later disability remained closely connected in time and substance to the earlier incapacity period.

Extrahierte Begründung

The court upheld the lower court's view that the later disability in 1997 and the earlier incapacity from 1989 to 1995 formed a single chain of illness. The decisive question of temporal continuity had to be assessed primarily by the illness pattern and medical observations. Even assuming some later visible impact, the overall circumstances still did not show a durable recovery of earning capacity sufficient to interrupt the temporal link.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to a party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the successful pension fund.

Extrahierte Begründung

Under Art. 159 Abs. 2 in connection with Art. 135 OG, a prevailing pension fund cannot obtain such compensation in this type of proceeding.

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