Request for clarification of a withdrawn appeal judgment denied

B 47/03Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung08.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M.________ asked the Federal Insurance Court to clarify its judgment of 30 April 2003, by which her administrative-law appeal had been removed from the docket after withdrawal. The court held that clarification under Art. 145 OG is confined to the dispositive part or contradictions between reasons and dispositive, and cannot be used to reopen the merits or discuss the prior decision generally. Because the request raised no permissible clarification ground and instead addressed earlier substantive and procedural matters, it was denied insofar as admissible. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 145 OG; clarification of judgments: Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs ist nur der Rechtsspruch bzw. ein Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv. Unzulässig sind Begehren, die auf eine materielle Abänderung des rechtskräftigen Entscheids oder auf eine allgemeine Kritik an dessen Recht- und Zweckmässigkeit abzielen. Fehlt ein tauglicher Erläuterungsgrund, ist auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. es abzuweisen (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 47/03

Urteil vom 8. Juli 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
M.________, 1945, Gesuchstellerin,

gegen

Stiftung pxa, Seestrasse 15, 8702 Zollikon, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Laur, Mühlebachstrasse 42, 8810 Horgen

Vorinstanz
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern

(Entscheid vom 30. April 2003)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 30. April 2003 die von M.________ am 11. Juli 2001 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,
dass M.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2003 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Entscheides vom 30. April 2003 gestellt hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z. B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass im Gesuch vom 11. Mai 2003 kein Grund vorgebracht wird, der eine Erläuterung des Entscheides vom 30. April 2003 zu rechtfertigen vermöchte,
dass die Gesuchstellerin sich vielmehr mit materiellen und verfahrensrechtlichen Punkten befasst, die dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgegangen sind, und im Weiteren Fragen aufwirft, die sich allenfalls im Anschluss an den Entscheid vom 30. April 2003 stellen werden,
dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der dargelegten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

clarification requestwithdrawaldispositiveinadmissibilitysocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for clarification of the prior judgment met the requirements of Art. 145 OG

Extrahierter Entscheid

The clarification request did not identify any unclear, incomplete, ambiguous, contradictory, or erroneous part of the dispositive portion, and it sought only substantive reconsideration of the earlier decision.

Extrahierte Begründung

Clarification under Art. 145 OG concerns only the dispositive portion or contradictions between reasons and dispositive. A request aimed at changing the substance of the judgment or rearguing its correctness is inadmissible or unfounded. The applicant addressed issues preceding the withdrawal and potential later questions, not any clarification ground.

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