Applicable pension regulations for early retirement bridging pension

B 31/02Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung10.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A former SBB employee challenged the calculation of his early-retirement bridging pension, arguing that the pension fund had to apply its former 1998 regulations rather than the new rules effective 1 January 2001. The Federal Insurance Court held that the pension claim arose only when employment and occupational pension coverage ended, namely on 1 January 2001. The applicable rules were therefore those in force at that time. The court also rejected reliance, constitutional, and equality arguments, noting that the fund had announced the forthcoming regulatory revision. The complaint was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 2 BVG; determination of the temporal law applicable to early-retirement benefits and bridging pensions: the claim to old-age benefits arises only when employment and occupational pension coverage end; the decisive regulations are those in force at that moment. Art. 13 Abs. 2 BVG does not itself fix the exact accrual time so as to require application of the former regulation. In the absence of transitional provisions, the principle in force at the time of claim accrual applies; reliance, equality and good-faith objections fail where the impending regulatory change was announced and the general nature of early-retirement arrangements explains differing effects (consid. 1.1-1.4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 31/02

Urteil vom 10. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien
R.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. Februar 2002)

Sachverhalt:
Der 1940 geborene R.________ war als Verwaltungsbeamter der SBB bei der Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus Altersgründen auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst. Gemäss Zahlungsbe-scheid für den Monat Januar 2001 gewährte die Pensionskasse R.________ auf der Grundlage des seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Reglements vom 29. Juni 2000 - laut welchem die Überbrückungsrente 90% der maximalen vollen AHV-Rente beträgt - eine vorzeitige Alterspension von Fr. 2'259.20 und eine Überbrückungspension von Fr. 1'854.-.

Am 29. Januar 2001 erhob R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Antrag, die Leistungen seien ihm in Anwendung des seit 1. Januar 1999 in Kraft gewesenen Vorsorgereglements vom 19. November 1998, welches eine Überbrückungsrente von 97.5% des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente vorsah, zu erbringen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu verpflichten, ihm die Leistungen auf der Basis ihres bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements auszurichten.

Die Pensionskasse SBB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist einzig die Frage, ob der dem Beschwerdeführer unbestrittenerweise - zufolge vorzeitiger Pensionierung - zustehenden Überbrückungsrente das Reglement vom 19. November 1998 oder aber das neue Vorsorgereglement vom 29. Juni 2000 zu Grunde zu legen sei.
1.1 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Wäre der Versicherte am letzten Arbeitstag noch verstorben, hätte er keinen Anspruch auf Altersleistungen erworben. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität; Art 18 ff. bzw. Art. 23 ff. BVG) eingetreten ist. Sie werden frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge mehr besteht (vgl. Pra 2000 Nr. 136 S. 812 Erw. 3b/aa). Am 31. Dezember 2000 war der Beschwerdeführer noch Lohnempfänger, und es dauerten die Rechtsbeziehungen aus Arbeits- und Vorsorgeverhältnis an. Ab dem 1. Januar 2001 galt er als vorzeitig pensioniert mit der Folge, dass mit diesem Datum der Anspruch auf Altersleistungen der Pensionskasse eintrat. Die Festsetzung des Rentenbeginns auf diesen Zeitpunkt entspricht herrschender Praxis (Urteil X. vom 21. Juni 2000, B 41/98; unveröffentlichtes Urteil L. vom 8. Januar 1996, B 46/94).
1.2 Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 13 Abs. 2 BVG der Anspruch auf Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Diese Bestimmung wurde auf Antrag der Ständeratskommission in das Gesetz aufgenommen, um neben dem - bereits in der Botschaft des Bundesrats (BBl 1976 I 149 ff.) vorgesehenen - Aufschub von Leistungen auch deren Vorbezug zu ermöglichen (vgl. Amtl. Bull. SR 1980 S. 268). In diesem Sinne ermächtigt Art. 13 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtungen, den Versicherten die Möglichkeit zu eröffnen, vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters in den Ruhestand zu treten. Eine präzise Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem gegebenenfalls der Anspruch auf Leistungen entsteht, wollte der Gesetzgeber damit nicht vornehmen (Pra 2000 Nr. 136 S. 812 Erw. 3b/bb).
1.3 Mit Bezug auf Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität hat die Rechtsprechung entschieden, für die Festsetzung der Leistungen seien jene Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (BGE 121 V 97). Auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Urteil X. vom 21. Juni 2000 (B 41/98), den vorzeitigen Bezug einer Altersrente samt Überbrückungsrente betreffend, intertemporalrechtlich verwiesen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Überbrückungsrente gestützt auf das im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft stehende, auf den 1. Januar 2001 geänderte Reglement zu berechnen ist. Weder das alte noch das neue Vorsorgereglement enthalten Übergangsbestimmungen, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung Anlass geben würden. Art. 50 Abs. 2 des neuen Reglements sieht vielmehr vor, dass auf Überbrückungspensionen im Sinne von Art. 16 dieses Reglement anwendbar sei.
1.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält aus den dargelegten Gründen vor den Rügen des Beschwerdeführers stand. Beizufügen gilt es, dass die Pensionskasse einleitend zum Reglement vom 19. November 1998 festhielt, dass voraussichtlich auf den 1. Januar 2001 ein vollständig überarbeitetes Reglement in Kraft treten werde, das dem neuen Status des SBB-Personals und Anpassungen im Versicherungsbereich Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, er habe auf die Anwendung des bis Ende Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements vertrauen dürfen. Eine Verfassungswidrigkeit (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) ist bei der getroffenen Regelung ebenso wenig auszumachen wie ein Gesetzesverstoss (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Es liegt zudem in der Natur vorzeitiger Pensionierungen, dass generelle Lösungen zu treffen sind, welche sich je nach der individuellen Altersgrenze und Versicherungsdauer für die Betroffenen unterschiedlich auswirken können, ohne dass darin ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot begründet liegt (BGE 127 V 257 Erw. 3c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

occupational pensionearly retirementbridging pensiontemporal applicabilitygood faithequalityregulatory change

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which pension regulations apply to the bridging pension after early retirement on 1 January 2001?

Extrahierter Entscheid

The bridging pension had to be calculated under the regulation in force when the pension claim arose, i.e. the new regulation effective 1 January 2001.

Extrahierte Begründung

The right to old-age benefits arose only when employment and occupational pension coverage ended. That occurred on 1 January 2001, not during employment. Therefore the law/regulation in force at that time governs; no transitional rule required a different result.

Kernrechtsfrage

Did the insured person have a legitimate reliance or constitutional objection to the new regulation?

Extrahierter Entscheid

No protected reliance, constitutional violation, or legal infringement was established.

Extrahierte Begründung

The pension fund had announced that a completely revised regulation would likely enter into force on 1 January 2001. Generic solutions for early retirement may affect insured persons differently without violating equality.

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