Loss of Federal Pension Fund supplement upheld

B 3/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung06.02.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative-law appeal, insofar as it entered into it, and left in force the Federal Pension Fund's decision to stop the fixed supplement to her invalidity pension. The court held that, after repeated warnings, the insured failed to register with disability insurance and thus did not assert possible IV entitlements, which justified the supplement's withdrawal under the PKB Statutes. The court also refused to consider broader complaints about the medical retirement and a compensation request for the children and grandchild, and it ordered no court costs.

Regest

Art. 40 Abs. 4 PKB-Statuten; Kürzung oder Verweigerung des festen Zuschlags bei Nichtgeltendmachung von Leistungen der Invalidenversicherung durch Rentenbezügerinnen und -bezüger; die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung trotz Mahnung und Säumnisfolgen genügt als Nichtgeltendmachung möglicher IV-Ansprüche. Auf Begehren, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder bereits rechtskräftig beurteilt wurden, ist nicht einzutreten. Ein Genugtuungsbegehren ist unzulässig, wenn es ausserhalb des Streitgegenstands liegt und jegliche Grundlage fehlt.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
B 3/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 6. Februar 2001

in Sachen
W.________, Beschwerdeführerin,

gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, Bern,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

In Erwägung,

dass die 1940 geborene W.________ seit 1. Februar 1998 eine Invalidenrente der Pensionskasse des Bundes (PKB) von monatlich Fr. 1033. 45 (ab 1. Januar 1998 Fr. 1205. 65) sowie einen festen Zuschlag von Fr. 559. 70 bezog,
dass die PKB nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung an die Versicherte, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden, androhungsgemäss mit Rentenbescheid vom 1. August 1999 den festen Zuschlag ab diesem Datum einstellte,

dass W.________ am 17. August 1999 Klage einreichte mit den sinngemässen Begehren, die Rente sei nicht als Invalidenrente zu bezeichnen und der feste Zuschlag sei nicht zu streichen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage mit Entscheid vom 25. November 1999 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte,
dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und einerseits sinngemäss die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuert, anderseits "eine rechtsstaatliche Aufklärung und Neubeurteilung" sowie eine Genugtuung für ihre Kinder und ihr Enkelkind fordert,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) vom 24. August 1994 der feste Zuschlag unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden kann, wenn Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente Ansprüche auf Leistungen nach IVG nicht geltend machen,
dass das kantonale Verwaltungsgericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt hat, dass die Streichung des festen Zuschlags zu Recht erfolgte, nachdem sich die Versicherte - obwohl auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht - bei der Invalidenversicherung erst gar nicht anmeldete und damit klarerweise einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machte,
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt, weshalb sie der Aufforderung der PKB keine Folge leistete, noch sich mit dem angefochtenen Entscheid näher auseinander setzt,
dass sie sich vielmehr weitschweifig zur ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Pensionierung aus medizinischen Gründen äussert,
dass die Vorinstanz indessen richtig festgestellt hat, dass das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 15. Oktober 1998 die Pensionierung als bundesrechtskonform bezeichnet hat und auf die diesbezüglichen Anträge und Rügen daher nicht einzutreten ist,
dass insbesondere auch auf den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht einzutreten ist, weil eine solche nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und dafür ohnehin jegliche Grundlage fehlt,

dass sich der angefochtene Entscheid insgesamt als bundesrechtskonform erweist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionsupplementfailure to applydisability insuranceinadmissibilitycourt costs