Interim order on late duplika not separately appealable

B 21/05Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung11.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Winterthur-Columna Sammelstiftung appealed a Zurich Social Insurance Court order that had reinstated the respondent's time limit and accepted a late duplika in a BVG case. The Federal Court held that the order was an interlocutory decision causing no irreparable disadvantage: the late submission could still be assessed in the merits judgment, and the resulting delay was not legally relevant. The appeal was therefore not entered into. Because the Federal Court itself had caused excessive delay and the respondent's counsel had triggered the proceedings, no costs were imposed, the CHF 500 advance was refunded, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 97 and 128 OG in conjunction with Art. 45 Abs. 1 VwVG; appealability of an interlocutory order admitting a late pleading. An interim decision is separately challengeable only if it is capable of causing irreparable harm. Mere prolongation or increased expense of the proceedings is insufficient, unless it amounts to a legally relevant denial of justice through delay. The admission of an out-of-time duplika ordinarily creates no irreparable disadvantage, because the decisive court may later assess its evidentiary and substantive relevance in the final judgment, which remains open to appeal. Minor postponement by a few weeks does not constitute a reviewable delay (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
B 21/05

Urteil vom 11. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116,
8034 Zürich,

gegen

Firma X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Januar 2005.

Sachverhalt:
A.
Die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule (im Folgenden: Sammelstiftung) erhob am 17. März 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage in einer Streitigkeit nach Art. 73 BVG gegen die Firma X.________. Nachdem die Firma X.________ eine Klageantwort und die Sammelstiftung eine Replik eingereicht hatten, setzte das Gericht der Firma X.________ mit Verfügung vom 8. November 2004, zugestellt am 15. November 2004, eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung für die Einreichung einer Duplik. Nachdem innert Frist keine Duplik eingetroffen war und das Gericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt hatte, reichte die Firma X.________ am 27. Dezember 2004 ein Fristwiederherstellungsgesuch und am 6. Januar 2005 eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch und nahm von der eingereichten Duplik Vormerk.
B.
Die Sammelstiftung hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. Januar 2005 sei aufzuheben und der Schriftenwechsel im Verfahren vor Vorinstanz als geschlossen zu erklären, eventuell die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Firma X.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 73 BVG. Gegen derartige Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. heute an das Bundesgericht zulässig (Art. 73 Abs. 4 BVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der angefochtene Entscheid sich auf kantonales Verfahrensrecht stützt (BGE 126 V 143).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge haben (Art. 97 und 128 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG [in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung]). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt nicht (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100), solange darin nicht eine Rechtsverzögerung liegt (Urteil B 5/05 vom 17. Juli 2006, E. 3.2).
3.2 Die angefochtene Verfügung hat zur Konsequenz, dass eine Rechtsschrift, auf deren Einreichung grundsätzlich ohne weiteres Anspruch bestand, trotz Fristverpassung noch zu den Akten genommen wird. Darin liegt kein materiell nicht wieder gut zu machender Nachteil. Sollte die Duplik wirklich - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - an der Aussichtslosigkeit des beklagtischen bzw. beschwerdegegnerischen Standpunkts nichts ändern, so wird das Gericht entsprechend entscheiden. So oder so wird der Endentscheid anfechtbar sein. In der Zulassung der verspäteten Duplik kann aber auch nicht ernsthaft eine Rechtsverzögerung erblickt werden, wird doch dadurch das Verfahren höchstens um wenige Wochen verlängert.
3.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Da das Bundesgericht seinerseits infolge Säumnis des anfänglich damit betrauten Instruktionsrichters durch übermässige Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung begangen hat, wird von einer Kostenerhebung abgesehen. Da der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter durch sein eigenes Verhalten das ganze Verfahren ausgelöst hat, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

interlocutory decisionirreparable harmlate filingrestoration of time limitappealabilityprocedural delaycourt costsparty compensationoccupational pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal order allowing a late duplika is separately appealable.

Extrahierter Entscheid

The order is an interim decision that is only separately challengeable if it causes irreparable harm; that condition was not met.

Extrahierte Begründung

Accepting the late duplika causes no irreparable disadvantage because the court can still assess its relevance in the final judgment, and any final judgment remains appealable. The minor prolongation of proceedings does not amount to legally relevant delay.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, the advance payment was refunded, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Although proceedings are in principle subject to costs, the Federal Court waived costs because its own excessive duration, due to a delay by the initially assigned instructing judge, constituted a procedural delay; no party compensation was granted because the respondent's counsel had caused the proceedings by his own conduct.

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