projekte
B 19/00 ΓÇó No share in free pension fund assets after exit
B 19/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung28.06.2001Dismissed
The appellant left employment in 1994 and received his vested benefit from the pension fund. After the fund later increased the capital backing active insured persons and pensions, he claimed an additional payment on equal-treatment grounds. The Zurich Social Insurance Court dismissed the action, and the Federal Insurance Court upheld that result. It held that an insured person who exits under ordinary conditions has no claim to free foundation assets, except in liquidation or partial liquidation situations. The decision whether such a liquidation exists and whether a distribution plan is approved lies with the supervisory authority. No court costs were imposed.
Art. 23 Abs. 1 FZG; Art. 27 Abs. 1 FZG; Zuständigkeit bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung: Ein beim ordentlichen Austritt ausgeschiedener Destinatär hat grundsätzlich nur Anspruch auf die reglementarisch und gesetzlich geschuldeten Leistungen, nicht auf nicht gebundenes Stiftungsvermögen. Eine Beteiligung an freien Mitteln setzt ausnahmsweise eine Liquidation oder Teilliquidation voraus. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und wie der Verteilungsplan auszugestalten ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde; das Gericht hat diese Frage im Leistungsprozess nicht selbst zu beantworten (E. 4).
[AZA 0]
B 19/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 28. Juni 2001
in Sachen
A._______, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der Oerlikon-Contraves AG, Birchstrasse 155, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Walker, Turbinenstrasse 17, 8023 Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass dem 1935 geborenen A._______ durch seine Arbeitgeberfirma aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende September 1994 gekündigt worden war,
dass dieser per 30. September 1994 aus der Pensionskasse der Oerlikon-Contraves AG (nachfolgend: Pensionskasse) ausgetreten ist und ihm gleichentags die Freizügigkeitsleistung von Fr. 673'710.- auf ein Sperrkonto überwiesen wurde,
dass die Pensionskasse mit Wirkung per 1. Januar 1995 die Deckungskapitalien der aktiven Versicherten und die laufenden Renten um 4,5 % erhöht hat,
dass A._______ am 19. April bzw. 2. Mai 1995 unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten und Destinatäre Klage gegen die Pensionskasse erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, eine um Fr. 26'627.- höhere Freizügigkeitsleistung per 30. September 1994, zuzüglich Verzugsschaden in Höhe von Fr. 100.-, Betreibungskosten von Fr. 102.- sowie die Kosten des Friedensrichteramtes von Fr. 357.-, zu bezahlen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Klageverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (betreffend Teilliquidation der Pensionskasse) vom 29. März 1999 sistiert hat,
dass das angerufene kantonale Gericht die Klage mit Entscheid vom 25. August 1999 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
dass A._______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuert,
dass die Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, letzteres soweit darauf einzutreten sei,
dass A._______ unbestrittenermassen die volle Freizügigkeitsleistung entsprechend der im Zeitpunkt seines Austritts geltenden Statuten der Vorsorgeeinrichtung erhalten hat,
dass nach der Rechtsprechung einem Arbeitnehmer, der unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der Personalfürsorgestiftung ausscheidet, die gesetzlichen und statutarisch vorgesehenen Leistungen zustehen, er indes grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens hat (BGE 119 Ib 53 f. Erw. 4b mit Hinweisen),
dass im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung ausnahmsweise auch den aus dem Vorsorgeverhältnis ausgeschiedenen Destinatären ein Anspruch auf Beteiligung am Stiftungsvermögen entstehen kann, wenn Veränderungen auf Seiten des Arbeitgebers grössere Personalabgänge zur Folge haben und der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtsgleichheit es verbieten, einzelne Destinatärsgruppen zu Lasten anderer hieraus Nutzen ziehen zu lassen (BGE 119 Ib 54 f. Erw. 4c und d mit Hinweisen; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des auf den
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: