{T 7}
B 156/06
Urteil vom 21. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
D.________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, Bleicherweg 58, 8027 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. September 2006.
Sachverhalt:
A.
D.________ (geb. 1945) war ab 1. Dezember 1995 Delegierter des Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Y.________ AG und in der Vorsorgestiftung der Z.________ AG (im Folgenden: Vorsorgestiftung) sowie in der Stiftung Kadervorsorge A.________ (im Folgenden: Kadervorsorge) berufsvorsorgeversichert. Nach der Fusion der Holding B.________ AG mit der Holding C.________ war er bis 31. Januar 1998 (Freistellung ab 31. Dezember 1997) innerhalb dieser Gesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Fusion wurden auch die Vorsorgestiftung und die Kadervorsorge auf Ende 1998 in die Personalvorsorgestiftung X.________ überführt. Die Stiftungsräte der beiden Stiftungen beschlossen am 20. November 1997/17. Dezember 1997 Verteilungspläne gemäss Art. 23 FZG für die Verteilung der bei der Liquidation der Stiftungen frei werdenden Mittel. Das Amt für berufliche Vorsorge genehmigte diese beiden Verteilungspläne mit Verfügungen vom 17. August 1998. Diese Verfügungen wurden unangefochten rechtskräftig.
B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 und vom 10. Mai 2001 teilte die Personalvorsorgestiftung X.________ D.________ die ihm aus der Verteilung der freien Stiftungsvermögen der Vorsorgestiftung und der Kadervorsorge zustehenden Mittel mit. Nachdem D.________ eine andere Berechnung verlangt hatte und eine Einigung nicht zustande gekommen war, erhob D.________ am 28. Februar 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Personalvorsorgestiftung X.________ mit dem Begehren, sein Anteil an den freien Mitteln sei auf einer höheren Grundlage zu bemessen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2006 ab.
C.
D.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und erneuert das vorinstanzlich erhobene Rechtsbegehren. Die Personalvorsorgestiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Umstritten ist die infolge der Liquidation der Vorsorgestiftung und der Kadervorsorge erfolgte Zuteilung freier Mittel. Dafür sind die Gerichte nach Art. 73 BVG zuständig, weil und insofern mit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Verteilplans Rechtsansprüche auf Zuteilung freier Mittel entstanden sind (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63 [betreffend die gleichen Vorsorgeeinrichtungen wie im vorliegenden Verfahren]; SZS 2006 S. 46, 461). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.2 In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Beschwerde (Verzinsung der nachzuzahlenden Abschlagszahlung) hat sich die Beschwerdegegnerin bereits in der Klageantwort vor der Vorinstanz verbindlich bereit erklärt, einen Zins auf dem Differenzbetrag zur Anrechnung zu bringen, soweit sich erweisen sollte, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Akonto-Zahlungen zu gering waren. Insoweit besteht somit zwischen den Parteien kein Streit mehr und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Beim Streit zwischen Versichertem und Vorsorgeeinrichtung um den Anteil an freien Mitteln handelt es sich um Versicherungsleistungen, so dass sich die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. April 2005, B 115/04).
3.
3.1 Als Basis für die Verteilung des freien Stiftungsvermögens an die Berechtigten werden gemäss Verteilungsplan die Altersguthaben der aktiven versicherten Mitarbeiter (dazu gehören auch diejenigen, deren Arbeitsverhältnis infolge der Umstrukturierung gekündigt wurde, also auch der Beschwerdeführer) und die Barwerte der Renten der Rentner ermittelt. Umstritten ist vorliegend die Höhe des für die Verteilung massgebenden Altersguthabens des Beschwerdeführers.
3.2 Der Beschwerdeführer hatte unbestritten auf den 31. Januar 1998 folgende Austrittsleistungen:
Bei der Vorsorgestiftung:
Fr. 881'739.55 wovon:
Fr. 584'895.10 eingebrachte Freizügigkeitsleistung per
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Verteilung der freien Mittel der Vorsorgestiftung Z.________ AG auch mit dem Zins auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 584'895.10 (vom 1. Dezember 1995 bis 31. Januar 1998) und auf der eigenen freiwilligen Einlage von Fr. 160'000.- (vom 1. Dezember 1996 bis 31. Januar 1998) partizipiert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: