BVG action against insurer: insurer not a proper defendant

B 121/05Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung30.05.2006Dismissed

Zusammenfassung

The claimant sought a 100% invalidity pension from the insurer under supplementary occupational pension coverage. The cantonal court held that the insurer was not a proper defendant under Art. 73 BVG and therefore did not enter into the action. On appeal, the Federal Insurance Court confirmed that a life insurer which merely reinsures the pension institution’s technical risks is not a procedural party under Art. 73 BVG, even if it performs administrative tasks for the institution. The request to stay the proceedings pending parallel litigation against the pension foundation was denied. The appeal was dismissed, costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 73 BVG; Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG; insurer not a proper defendant in occupational pension litigation. A life insurance company that merely assumes the technical risks of a pension institution in reinsurance is not a procedural party within the meaning of Art. 73 BVG, even if it is entrusted with individual administrative functions in the performance of the pension relationship. The action must be directed against the pension institution itself. A stay of proceedings under Art. 6 Abs. 1 BZP in conjunction with Art. 40 and 135 OG is permissible only where practical reasons make it expedient and the decision depends on the parallel proceedings. Exceptional party compensation for an unrepresented prevailing party is granted only under restrictive conditions (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 0}
B 121/05

Urteil vom 30. Mai 2006
III. Kammer

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
V.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arpad Baranyi, Seidenstrasse 2,
8853 Lachen SZ,

gegen

Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft, chemin de la Redoute 54, 1260 Nyon, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 12. Oktober 2005)

In Erwägung,
dass V.________, geboren 1944, am 15. September 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) mit folgendem Rechtsbegehren einreichen liess:

  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in der weitergehenden Vorsorge seit dem 01.12.2002 eine 100%-ige Invalidenrente zu gewähren, zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagen."
    dass das angerufene Gericht gemäss Beschluss vom 12. Oktober 2005 auf die Klage nicht eintrat, sondern seine Zuständigkeit aus der Erwägung heraus verneinte, die Beklagte würde nicht in den Kreis der in Art. 73 BVG genannten möglichen Verfahrensbeteiligten fallen, und die Vorinstanz weiter darauf hinwies, die Klage hätte sich statt dessen gegen die PKG Sammelstiftung BVG (ehemals Providentia Sammelstiftung BVG) richten müssen,
    dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgende Anträge stellen lässt:
  3. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 12.10.2005 in Dispositiv Ziffer 1 aufzuheben.
  4. Es sei auf die Klage des Beschwerdeführers vom 15.09.2005 einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.
  6. Es sei das vorliegende Verfahren bis zu Fällung eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache des Beschwerdeführers gegen die PKG Sammelstiftung BVG betreffend BVG (Rentenanspruch) zu sistieren."
    dass die Mobiliar auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet,
    dass sich der Rechtsstreit materiell um die Frage der Leistungspflicht aus weitergehender Vorsorge dreht, nachdem der Beschwerdeführer nach Lage der Akten ab 1. Dezember 2002 revisionsweise Anspruch auf eine ganze statt wie bisher auf eine halbe Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge hat,
    dass es sich bei der Mobiliar (vormals Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft) um eine Versicherungsgesellschaft handelt, der die Aufgabe zufällt, die versicherungstechnischen Risiken der Vorsorgeeinrichtung in Rückdeckung zu nehmen, und Versicherungsgesellschaften keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 73 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG sind (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 2c mit Hinweis), woran namentlich der Umstand nichts zu ändern vermag, dass dem Versicherer durch die Vorsorgeeinrichtung beim Vollzug des Vorsorgeverhältnisses einzelne Aufgaben (z.B. die Berechnung und Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen) übertragen werden,
    dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist,
    dass von der beantragten Sistierung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG abzusehen ist, weil keine Gründe für deren Zweckmässigkeit ersichtlich sind, nachdem der Ausgang dieses Verfahrens nicht vom Ergebnis des offenbar zwischenzeitlich angehobenen Prozesses gegen die Sammelstiftung abhängt,
    dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 519 f. und 110 V 81 f. Erw. 7) dafür nicht erfüllt sind, dass die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdegegnerin ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung (sogenannte Umtriebsentschädigung) hat,
    dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

occupational pensionjurisdictionproper defendantreinsurancestay of proceedingsparty compensationcourt costs