Clarification request denied in disability insurance case

9G_1/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant requested clarification of a prior Federal Supreme Court remittal judgment in her disability insurance case, arguing that the passage about further medical assessment was unclear. The Federal Supreme Court held that the earlier judgment was not unclear in the sense required by Art. 129 BGG, but at most open to interpretation. The court emphasized that it had deliberately left the IV office discretion as to how to organize the supplementary medical examination. The clarification request was therefore dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 500 were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 129 BGG; clarification of a remittal judgment; distinction between uncertainty requiring clarification and mere interpretative difficulty. A judgment is amenable to clarification only if the dispositive part is unclear, incomplete or contradictory, or if it contains drafting or calculation errors, or if its provisions conflict with one another or with the reasons. A merely interpretative passage does not constitute a ground for clarification. In a remittal decision, the court may leave procedural discretion to the administrative authority, including the organization of further medical evidence; disputes over the concrete exercise of that discretion fall outside the scope of Art. 129 BGG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9G_1/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
T.________,
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts
vom 20. Oktober 2008 (9C_628/2008).

Sachverhalt:

A.
Am 20. Oktober 2008 erliess das Bundesgericht in der Rentensache der T.________ gegen IV-Stelle Zürich betreffend Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 folgendes Urteil:
"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu verfüge.

2.
(Kosten.)

3.
(Parteientschädigung.)

4.
(Mitteilung.)"
In den Erwägungen war das Gericht, nach Prüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Z.________ vom 13. April 2006 und den Angaben des Prof. Dr. med. S.________ vom 8. September 2003, zum Schluss gekommen, es bestehe keine Gewähr dafür,
"dass es in den nachfolgenden drei und vier Jahren bis zur Begutachtung der medizinischen Begutachtungsstelle Z.________ (13. April 2006) und Verfügungserlass (20. Oktober 2007) nicht wieder zu einer Verschlechterung gekommen ist, (...). Damit ist bezüglich der umstrittenen Befunde und Diagnosen der zeitlich massgebende Sachverhalt nicht festgestellt worden, womit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entfällt und der weiteren vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung der Boden entzogen ist.
Die IV-Stelle hat eine ergänzende Begutachtung der involvierten Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie und auch Orthopädie) in die Wege zu leiten."

B.
T.________ reicht am 27. April 2009 ein "Begehren um Erläuterung (Art. 129 BGG)" ein, worin sie um Erläuterung der wiedergegebenen Urteilspassage (E. 3 in fine des Urteils vom 20. Oktober 2008) nachsucht. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs.
Erwägungen:

1.
Beim Urteil vom 20. Oktober 2008 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die Erläuterung eines solchen ist nach Art. 129 Abs. 2 BGG nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. Die Fragen, ob die IV-Stelle als Vorinstanz im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, der neue Entscheid die Anordnung der Begutachtung selber oder aber die nachher zu erlassende materielle Verfügung über den streitigen Rentenanspruch sei, können mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.

2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist das Urteil vom 20. Oktober 2008 nicht unklar sondern auslegungsbedürftig, welch Letztes jedoch keinen Erläuterungsgrund darstellt. Indem das Urteil vom 20. Oktober 2008 der Gesuchsgegnerin nicht vorschreibt, durch wen die ergänzende medizinische Abklärung zu erfolgen hat, wahrt es den Handlungsspielraum, über welchen die Invalidenversicherungsstelle als zum objektiven und neutralen Gesetzesvollzug verpflichtetes Gesetzesorgan unter Wahrung der Gehörs- und weiteren Mitwirkungsrechte der Versicherten verfügt (vgl. BGE 104 V 209 E. c S. 211). Die mit Blick auf die von der Gesuchsgegnerin anscheinend in Aussicht genommene Gutachtensstelle entstandenen Meinungsverschiedenheiten können nicht Thema dieses Erläuterungsverfahren sein. Insoweit ist das Erläuterungsgesuch, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.
In Anbetracht der im Rückweisungsverfahren als Folge des Urteil vom 20. Oktober 2008 entstandenen Meinungsverschiedenheiten rechtfertigt sich - unpräjudiziell - die Bemerkung, dass, wiewohl der Versicherungsträger zur Bezeichnung der Gutachterstelle im Rahmen des Amtsbetriebes und des Untersuchungsgrundsatzes befugt ist, nach Möglichkeit ein konsensuales Vorgehen angezeigt ist. Denn - vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Verhaltensweisen, für die hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - ist mit Blick auf das für eine sachgerechte, erkenntnisfördernde Begutachtung und ihre Akzeptanz erforderliche Vertrauensverhältnis die Bezeichnung des medizinischen Experten wenn immer möglich im gegenseitigen Einvernehmen vorzuziehen, dies auch um weitere administrative und gerichtliche Verfahren zu verhindern (vgl. SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69 ff. E. 2.2).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

clarificationremand judgmentmedical assessmentinterpretationdisability insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2008 remittal judgment was eligible for clarification under Art. 129 BGG

Extrahierter Entscheid

A remittal judgment may be clarified only while the lower authority has not yet issued the new decision; that condition was left open here because the request failed on other grounds.

Extrahierte Begründung

Clarification of a remittal judgment is permissible only within the temporal limits of Art. 129 Abs. 2 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the earlier judgment was unclear or merely open to interpretation regarding the choice of medical experts for further assessment

Extrahierter Entscheid

The judgment was not unclear within the meaning of Art. 129 BGG; it was only interpretable, which does not justify clarification.

Extrahierte Begründung

The court had intentionally left room for the IV office to organize the supplementary medical assessment and did not specify which expert institution had to perform it. The dispute over the intended expert institution therefore fell outside the scope of clarification.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs for the clarification proceedings

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the applicant because she failed in the clarification proceedings.

Extrahierte Begründung

Under the applicable cost rule, the losing party bears the court costs.

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