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9F_6/2008 ΓÇó Revision inadmissible for insufficient reasoning
9F_6/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.08.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the revision application was inadmissible because it failed to comply with the formal reasoning requirements of Art. 42 BGG. The applicant largely argued the wrong earlier judgment and did not substantiate any revision ground concerning the judgment of 11 June 2008. The Court therefore did not enter into the request and ordered the applicant to pay court costs of CHF 1,000.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils: Auf ein Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn es keine hinreichend begründeten Ausführungen dazu enthält, inwiefern für das angefochtene Urteil ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegt. Ein Gesuch, das sich im Wesentlichen gegen einen nicht mehr anfechtbaren älteren Entscheid richtet, genügt den Begründungsanforderungen nicht; die Rechtsbegehren und deren Substantiierung müssen sich auf den tatsächlich angefochtenen Entscheid beziehen. Die Missachtung dieser Anforderungen führt zum Nichteintreten und zur Kostenauflage an die gesuchstellende Partei (vgl. Erwägungen zur formellen Begründungspflicht).
{T 0/2}
9F_6/2008
Urteil vom 5. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
S.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch W.________,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (8F_7/2008).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 7. Juli 2008, mit welchem der Gesuchsteller die Revision des Urteils der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 und des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 1977 beantragt,
in die beiden erwähnten Urteile vom 11. Juni 2008 und 11. August 1977,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, andernfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass Gegenstand des Revisionsgesuchs vom 7. Juli 2008 lediglich das Urteil vom 11. Juni 2008 sein kann, nicht jedoch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 1977,
dass im Revisionsgesuch vom 7. Juli 2008, welches sich in den Abschnitten C (Sachverhalt) und D (rechtliche Würdigung) praktisch ausschliesslich mit dem Urteil vom 11. August 1977 befasst, nicht dargelegt und substantiiert begründet wird, inwiefern in Bezug auf das Urteil vom 11. Juni 2008 ein Revisionsgrund der Art. 121 ff. BGG gegeben sein sein soll, weshalb darauf gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Urteile vom 7. April 2008, 5F_6/2007, und vom 16. August 2007, 8F_3/2007),
dass der Vertreter des Gesuchstellers darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer