Revision of Federal Supreme Court judgment due to overlooked facts

9F_5/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.08.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Assura and D. each sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment in a health-insurance collection dispute. The Court found that its earlier calculation had overlooked relevant account entries and therefore revised the judgment under Art. 121 lit. d BGG. It rejected D.'s attempt to obtain recognition of a further CHF 36.60 credit, holding that revision cannot be used to correct alleged legal errors. The Court set aside its judgment of 12 January 2007 and re-decided the case: D. owed Assura CHF 36.55 plus 5% interest from 1 January 2004 and CHF 55 in reminder and enforcement costs. No court costs were charged in the revision proceedings; the advances were refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. d BGG; revision for overlooked facts in the file; Art. 128 Abs. 1 BGG. Revision lies only where the court has inadvertently failed to consider an actually filed, legally relevant fact; it does not serve to correct a mistaken legal assessment or a different legal view of facts already considered. Where a revision ground is established, the Federal Supreme Court sets aside the prior judgment and decides anew. In a balance dispute, all relevant account credits and wrongly charged collection costs must be included in the computation; the revised judgment then replaces the earlier dispositive outcome.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9F_5/2007
9F_6/2007

Urteil vom 23. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
9F_5/2007
Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchstellerin,

gegen

D.________, Gesuchsgegner,

und

9F_6/2007
D.________, Gesuchsteller,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In Gutheissung einer von D.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2005 eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2007 den vorinstanzlichen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der Assura Kranken- und Unfallversicherung, Pully, vom 17. September 2004 auf (Verfahren K 7/06).
Die Assura (im Folgenden: Gesuchstellerin) stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und der kantonale Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien insoweit zu bestätigen, als D.________ ihr den Betrag von Fr. 36.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2004 sowie Mahn- und Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 55.- schulde. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ in diesem Umfang aufzuheben und die Kosten neu zu verteilen.
D.________ (im Folgenden: Gesuchsteller) reicht dem Bundesgericht eine als Berichtigungsbegehren bezeichnete Eingabe (vom 1. Mai 2007) sowie ein Revisionsgesuch (vom 15. Mai 2007) ein und bringt vor, das Bundesgericht habe zu Unrecht einen ihm von der Gesuchstellerin im Jahre 1999 gewährten Rabatt in Höhe von Fr. 36.60 nicht berücksichtigt. Weiter weist er auf einen Berechnungsfehler in E. 5.4 des letztinstanzlichen Urteils hin.
2.
Den Eingaben der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde; es stellen sich überwiegend die gleichen Rechtsfragen und es ist das nämliche bundesgerichtliche Urteil betroffen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).
3.
Gemäss Art. 121 lit. d des vorliegend anwendbaren BGG (Urteil des Bundesgerichts 4F.1/2007 vom 13. März 2007, E. 2) kann die Revision eines Urteils des Bundesgerichtes verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Findet das Gericht, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).
4.
Die Gesuchstellerin beanstandet die in E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007 enthaltene Berechnung - insoweit übereinstimmend mit dem Gesuchsteller - zu Recht. Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG gegeben; das begründete Revisionsgesuch ist gutzuheissen und die Sache materiell zu prüfen.
4.1 Gemäss Buchhaltung der Gesuchstellerin verfügte der Gesuchsteller am 6. Dezember 2003 über ein Guthaben bei ihr in Höhe von Fr. 66.25. Zu diesem Betrag zu addieren sind - wie die Gesuchstellerin nun ausdrücklich anerkennt - die ungerechtfertigt erhobenen Mahn- und Betreibungsspesen vom 20. Dezember 2000 und 29. April 2003 in Höhe von Fr. 80.- (E. 5.2 und 5.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007). Zum Zeitpunkt der Fakturierung der Prämien 2004 belief sich das Guthaben des Gesuchstellers somit auf insgesamt Fr. 146.25.
4.2 Am 8. Januar 2004 überwies der Gesuchsteller der Versicherung nicht die ihm in Rechnung gestellte Jahresprämie 2004 in Höhe von Fr. 1'122.60, sondern lediglich den Teilbetrag von Fr. 911.80. Unter Berücksichtigung, dass das Guthaben des Gesuchstellers zu jenem Zeitpunkt kleiner war als der ausstehende Differenzbetrag (Fr. 1'122.60 ./. Fr. 911.80 ./. Fr. 146.25 = Fr. 64.55; vgl. E. 4.1 hievor), führte die Gesuchstellerin das Mahn- und anschliessende Betreibungsverfahren zu Recht durch, weshalb der Gesuchsteller die damit verbundenen Kosten (Fr. 55.-) zu tragen hat. Unbestritten ist nunmehr, dass zu Gunsten des Gesuchstellers eine weitere Gutschrift von Fr. 28.- (Stornierung einer Rechnung des Spitals Y.________ vom 30. Dezember 1999) zu berücksichtigen ist. Damit verbleibt ein Saldo zu Gunsten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 91.55.
5.
Soweit in der Eingabe des Gesuchstellers überhaupt ein Revisionsbegehren erblickt werden kann, käme am ehesten der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG in Betracht (vgl. E. 3 hievor). Bei der im Urteil vom 12. Januar 2007 getroffenen Feststellung, die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsteller einen das Jahr 1999 betreffenden Rabatt in Höhe von Fr. 36.60 korrekt gewährt, handelt es sich bedeutungsmässig um eine solche rechtlicher Art, welche keiner bei den Akten liegenden Tatsache widerspricht. Zu einer anderen Betrachtungsweise besteht kein Anlass. Im Übrigen kann Art. 121 lit. d BGG zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts nicht angerufen werden (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 19). Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist insoweit unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9F_5/2007 und 9F_6/2007 werden vereinigt.
2.
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit damit die Berücksichtigung einer Gutschrift in Höhe von Fr. 36.60 verlangt wird.
3.
Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird ganz und jenes des Gesuchstellers teilweise gutheissen und das Urteil des Bundesgerichtes K 7/06 vom 12. Januar 2007 wird aufgehoben.
4.
In der Sache K 7/06 wird wie folgt neu entschieden:

"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Assura Kranken- und Unfallversicherung den Betrag von Fr. 36.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 sowie Betreibungs- und Mahnspesen von Fr. 55.- schuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt."
    5.
    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
    6.
    Die im Revisionsverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller zurückerstattet.
    7.
    Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
    Luzern, 23. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

revisionoverlooked factshealth insuranceaccount balancecollection costsinterestcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court judgment of 12 January 2007 should be revised because an important fact in the file was overlooked.

Extrahierter Entscheid

Yes. The calculation in the earlier judgment was incorrect, so a revision ground under Art. 121 lit. d BGG existed.

Extrahierte Begründung

The overlooked and corrected account entries changed the balance; the Court therefore had to set aside the prior judgment and decide anew.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's request to recognize a further credit of CHF 36.60 should be admitted in revision.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged error concerned legal assessment rather than an overlooked decisive fact in the file.

Extrahierte Begründung

Art. 121 lit. d BGG cannot be used to correct an allegedly wrong legal assessment or legal view.

Kernrechtsfrage

What amount D. owed Assura after correcting the account balance.

Extrahierter Entscheid

D. owed CHF 36.55 plus 5% interest from 2004-01-01 and CHF 55 in reminder and collection costs.

Extrahierte Begründung

After including the account credit, the penalties wrongly charged, and the additional CHF 28 credit, a remaining balance in favor of Assura remained.

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