Revision request and recusal motion dismissed as untimely

9F_2/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. applied for revision of a prior Federal Supreme Court judgment and simultaneously sought the recusal of the panel and clerk, as well as access to the case file. The Court held that the recusal motion was filed too late because it should have been raised after service of the 20 February 2013 order. It further held that the revision request could not be entered upon because the ordered cost advance of CHF 500 was not paid within the extended deadline. The later submission of 30 April 2013 was disregarded. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 1 BGG; recusal must be requested at the earliest possible time. A party who waits after becoming aware of the ground for challenge forfeits the objection. Art. 62 Abs. 3 BGG; failure to pay the court-ordered advance within the additional time limit leads to non-entry on the remedy. Submissions filed only after the decision under review are irrelevant to the admissibility of the revision request. Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG permits waiver of court costs in the circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9F_2/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch M.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2013 (Poststempel) ge- gen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2011,
in die Verfügung vom 20. Februar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 18. März 2013, in welcher S.________ um Revision der Verfügung vom 20. Februar 2013 ersuchte,
in ihre weitere Eingabe vom 20. März 2013,
in die Verfügungen vom 4. und 11. April 2013, mit welchen auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2013 nicht eingetreten und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. April 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das von S.________ am 22. April 2013 gestellte Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann sowie Gerichtsschreiberin Keel Baumann (ebenso Bundesrichter Borella und Meyer, "allerdings nur insofern sie im Verfahren 9C_777/2010 keine vom Urteil abweichende Meinung zugunsten der Beschwerdeführerin vertreten haben") sowie in das gleichzeitig wiederholte Begehren um Einsicht in die Akten des Verfahrens 9C_777/2010,
in die Eingabe "Zusatz zur Revision vom 20.3.2013" vom 30. April 2013,

in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen sinngemäss ausführt, die Verfügungen vom 20. Februar und 4. April 2013 enthielten keine Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen und liessen die Sache als vorentschieden erscheinen,
dass Ausstandsbegehren frühestmöglich zu stellen sind, was für das Verfahren vor Bundesgericht in Art. 36 Abs. 1 BGG festgehalten ist,
dass die Gesuchstellerin bereits nach der (am 4. März 2013 erfolgten) Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2013, welche ihrer Auffassung nach den Anschein der Befangenheit erweckt, in der Lage gewesen wäre, ein Ausstandsbegehren zu stellen,
dass sie damit indessen bis am 22. April 2013 zugewartet hat, womit ihr Gesuch nicht rechtzeitig erfolgt ist,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass sie sich mit Erhalt der Verfügung vom 4. April 2013 (in welcher im Übrigen keine erneute Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen vorzunehmen war, weil auf das sinngemäss gestellte Begehren um Revision des Armenrechtsentscheides aus den in der Verfügung vom 4. April 2013 genannten Gründen nicht eingetreten werden konnte) in ihrer Auffassung bestätigt sah,
dass hinsichtlich des Gesuchs um Akteneinsicht auf das in der Verfügung vom 4. April 2013 Ausgeführte verwiesen werden kann,
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass die Eingabe vom 30. April 2013, da nach dem Entscheid über das Revisionsgesuch vom 18. März 2013 datierend, unbeachtlich bleibt,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kernen Keel Baumann

Schlagwörter

recusaltimelinessrevisioncost advancenon-entrylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against members of the bench and the clerk was timely filed

Extrahierter Entscheid

The recusal request was not filed at the earliest opportunity and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The applicant could already have raised the alleged bias after service of the 20 February 2013 order, but waited until 22 April 2013. Later receipt of the 4 April 2013 order did not cure the delay.

Kernrechtsfrage

Whether the revision request should be entered upon

Extrahierter Entscheid

The court did not enter on the revision request because the required cost advance was not paid within the extended deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(3) BGG, failure to pay the advance within the grace period leads to non-entry. The applicant did not comply, and the later submission of 30 April 2013 was irrelevant because it post-dated the decision under review.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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