Non-entry for insufficiently reasoned appeal on supplementary benefits

9C_984/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, acting through its president in simplified procedure, did not enter into an appeal against a cantonal decision on supplementary benefits. The appellant failed to submit a legally sufficient request and reasoning under Art. 42 BGG and relied instead on appellatory criticism concerning an alleged fraud and the ongoing criminal investigation. The court held that the challenge did not address the decisive reasoning on asset waiver under EL law. The ancillary request to obtain a report from criminal authorities was therefore without procedural basis. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die für den kantonalen Entscheid massgebenden Erwägungen nicht eingegangen, insbesondere auf die rechtliche Würdigung eines Vermögensverzichts, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Nebenanträge ohne selbständige prozessuale Grundlage fallen mit dem Nichteintreten dahin. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_984/2010

Urteil vom 28. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010 betreffend Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in das Schreiben vom 13. Januar 2011 (Poststempel), worin B.________ im Wesentlichen erklärt, die Beschwerde aus Gründen der Fristwahrung erhoben zu haben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie sich nicht mit den für die Anrechnung von Vermögen - nach dem Recht betreffend die EL - ausschlaggebenden Gründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, denen zufolge die Geldanlage - unbesehen eines allfälligen strafrechtlich relevanten Handelns der Beteiligungsfirma - bereits im Zeitpunkt der Investition als eine ausserordentlich hohe Risikoanlage erkennbar gewesen sei, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründe,
dass der Beschwerdeführer vielmehr in letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik vorträgt (BGE 134 II 244), den mündlichen Angaben der Agenten vertraut zu haben und vermutungsweise einem Betrug zum Opfer gefallen zu sein, worüber die laufende Strafuntersuchung Aufschluss geben werde,
dass unter diesen Umständen den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass das Rechtsmittel sodann keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für Weiterungen prozessualer Art wie den mit Eingabe vom 13. Januar 2011 sinngemäss gestellten Verfahrensantrag, es sei bei den Strafbehörden ein Bericht zur Strafuntersuchung einzuholen, kein prozessualer Raum besteht,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

supplementary benefitsasset waiverinadmissibilityreasoned appealappellatory criticismcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG, including a sufficient request and reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not engage with the decisive grounds of the cantonal judgment and contained no legally adequate request.

Extrahierte Begründung

The appellant offered only appellatory criticism and did not show why the finding on high-risk investment and asset waiver under EL law was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should obtain information from criminal authorities about the ongoing investigation.

Extrahierter Entscheid

No procedural room existed for this request after the appeal was found inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not admissible, ancillary procedural motions could not be examined.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.