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9C_939/2011 ΓÇó No jurisdiction due to insufficient amount in dispute in employer liability case
9C_939/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.12.2011Dismissed
The appellant challenged a decision of the Zurich Social Insurance Court concerning employer liability under AHVG. The Federal Supreme Court held that an appeal in public law matters is admissible only if the amount in dispute reaches CHF 30,000; the relevant amount here was CHF 22,723.05. The filing could also not be treated as a subsidiary constitutional complaint because no constitutional grievances were raised. The court therefore issued a summary non-entry decision and waived court costs.
Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG; Streitwertgrenze für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Wird die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- nicht erreicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Umdeutung in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt dahin, wenn keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 106 Abs. 2, Art. 113, Art. 116 BGG). Die Nichtzulassung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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9C_939/2011
Urteil vom 28. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
J.________,
G.________.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 12. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist (BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
dass vorliegend als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71) der Betrag von Fr. 22'723.05 zu betrachten ist, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig ist,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist, da der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen erhebt (Art. 106 Abs. 2 i.V. mit Art. 113 und Art. 116 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, J.________, G.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini