Non-entry on insufficiently reasoned disability insurance appeal

9C_938/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung03.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

K.________ appealed a Zurich Social Insurance Court decision in a disability insurance matter, arguing that medical evidence still showed total incapacity and that he should receive at least a half pension with a higher disability deduction. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements, because it merely contested the lower court’s assessment of evidence without showing legal error or manifestly incorrect fact-finding. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings, waived court costs, and held the legal aid request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Festhalten am Standpunkt der Vorinstanz oder pauschale Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Die Rüge der Sachverhaltsfeststellung ist nur beachtlich, wenn eine qualifiziert unrichtige, d.h. offensichtlich unrichtige oder rechtsfehlerhafte Feststellung dargetan wird; die Überprüfung einer Ermessensfrage, namentlich des leidensbedingten Abzugs, erfolgt nur unter dem engen Blickwinkel von Rechtsmissbrauch oder Willkür (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3). Fehlt es an einer solchen Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_938/2011

Urteil vom 3. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu widersprechen und, wie bereits im kantonalen Verfahren, geltend zu machen, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, dass seine Arbeitsunfähigkeit unverändert fortbestehe, weshalb er mindestens Anspruch auf eine halbe Rente habe,
dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, weshalb gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.________ vom 15. März 2010 von der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit (ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe links und ohne repetitive stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel) auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer angesichts der gesetzlichen Kognitionsbeschränkung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) ebenso wenig hinreichend begründet, weshalb im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug von 20 statt 10 % zu gewähren sei, was das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel rechtsfehlerhafter (missbräuchlicher, willkürlicher) Ermessensausübung überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Schlagwörter

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