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9C_93/2007 ΓÇó Appeal withdrawn in disability insurance case
9C_93/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.10.2007Withdrawn
The appellant withdrew her appeal against the Solothurn Insurance Court's judgment. The Federal Court therefore struck the proceedings from the docket. It also ordered that no court costs be levied. The order was served on the parties, the cantonal insurance court, the Federal Office for Social Insurance, and the Solothurn compensation office.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Rückzug der Beschwerde führt im vereinfachten Verfahren zum Abschreiben des Verfahrens. Nach Rückzug entfällt eine materielle Beurteilung; das Verfahren wird ohne weitere Prüfung erledigt. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Die Abschreibung wegen Rückzugs ist ein prozessuales Nichteintreten auf die Sache und begründet keinen Sachentscheid.
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9C_93/2007
Verfügung vom 23. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 18. Oktober 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 19. März 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Seiler Keel Baumann