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9C_926/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in health insurance case
9C_926/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.01.2014Dismissed
The appellant challenged a decision of the Zurich Social Insurance Court in a health insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it lacked specific reasoning on the alleged errors in the factual findings and legal assessment. It also held that newly submitted facts were not shown to be admissible under Art. 99 BGG. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Novenrüge im Verfahren vor Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Soweit die Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, ist aufzuzeigen, dass sie offensichtlich unrichtig ist und die Rechtsanwendung darauf beruht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie erst der angefochtene Entscheid veranlasst hat; dies ist substantiiert darzutun. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch BGE 138 I 171 E. 1.4).
{T 0/2}
9C_926/2013
Urteil vom 15. Januar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG,
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. November 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, da nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dartut, inwiefern die erstmals in diesem Verfahren vorgebrachten Tatsachen, wie etwa der E-Mail-Wechsel von Juli und Oktober 2011 (Beilage A), erst durch den angefochtenen Entscheid rechtswesentlich geworden sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 4.2; Urteil 5A_79/2008 vom 6. August 2008 E. 2.5),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler