Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_919/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the Valais Cantonal Insurance Court in a occupational pension dispute. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the appeal did not satisfy the minimum pleading requirements: although a request was made, the filing did not show in what respect the factual findings were incorrect or the reasoning unlawful. The court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs. The judgment was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Social Insurance.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss neben einem Antrag in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. Genügt die Eingabe diesen Mindestanforderungen nicht, tritt das Bundesgericht ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Erw. 1). Eine Kostenauflage kann bei Nichteintreten ausnahmsweise unterbleiben, wenn Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG zur Anwendung gelangt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_919/2008

Urteil vom 14. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7), XZ-10010 Prishtine Kosovo, Kosovo,

gegen

Pensionskasse des Baugewerbes des Wallis, Rue de l'Avenir 11, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 30. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 30. September 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

occupational pensionadmissibilityreasoned appealfederal appealnon-entrycourt costs