Non-entry for insufficient appeal reasoning

9C_914/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision concerning waiver of repayment of supplementary benefits. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive grounds of the lower court. The case was therefore disposed of in simplified procedure with non-entry under Art. 108 BGG. The court waived court costs under Art. 66 BGG, making the request for exemption from costs moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form dartun, welche Rechtssätze verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische oder nicht auf die vorinstanzliche Begründung eingehende Eingabe genügt den formellen Anforderungen nicht. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, können die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG ausnahmsweise erlassen werden, womit ein Gesuch um Befreiung von den Kosten gegenstandslos wird (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_914/2013

Urteil vom 27. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 13. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 betreffend Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie sich in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzlrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

supplementary benefitsappeal reasoningnon-entrysimplified procedurecourt costsfree legal aid