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9C_911/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
9C_911/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.11.2012Dismissed
The insured person challenged a cantonal non-entry decision in a health insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy Art. 42 BGG because it lacked both a proper request and a case-related reasoning. Since the filing only addressed the merits and did not explain why the cantonal court should have entered into the matter, the court refused to hear the appeal in simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie ein zulässiges Begehren und eine sachbezogene Begründung enthält, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinandersetzt. Eine Eingabe, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Streits befasst und nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel hätte eintreten müssen, ist offensichtlich unzureichend begründet und führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Kostenfolgen können unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
{T 0/2}
9C_911/2012
Urteil vom 15. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012 offensichtlich weder ein rechtsgenügliches Begehren noch eine sachbezogene Begründung enthält, wobei der Versicherte insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das dort am 13. August 2012 eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann