Insufficiently reasoned appeal declared inadmissible

9C_903/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court decision in a filing expressly made only to preserve the deadline and seeking access to the file. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a substantiated explanation of why the lower court’s findings and reasoning were wrong. Since the appeal period had already expired, no further procedural step was possible. The Court therefore did not enter into the appeal in summary proceedings and waived court costs exceptionally.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ungenügende Begründung und Fehlen eines hinreichenden Rechtsbegehrens führen zum Nichteintreten. Eine bloss fristwahrend eingereichte Eingabe genügt den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht, wenn ihr weder ein klarer Antrag noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden kann. Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist besteht kein Raum für vorsorgliche oder prozessuale Weiterungen. Das Nichteintreten kann im vereinfachten Verfahren erfolgen; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_903/2010

Urteil vom 10. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Jürgen Bloem,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. September 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (Poststempel), beim Bundesgericht eingegangen am 2. November 2010, gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die "rein fristwahrend" eingereichte, mit einem Akteneinsichtsgesuch versehene Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu erfüllen vermag, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses innert der gesetzten Frist) unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen (androhungsgemässes Nichteintreten auf die Beschwerde) rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die dargelegte Verfahrensordnung gemäss BGG die vorsorgliche Beschwerde nicht kennt,
dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 zugestellt wurde und die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) somit am 4. November 2010 ablief,
dass in dieser Situation kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

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