EL reimbursement for family care costs upheld

9C_902/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal of the Aargau social insurance office against a cantonal judgment granting reimbursement for family care costs under supplementary benefits law. It held that the intensive care needs of the insured made outside employment of her mother unreasonable and caused a substantial loss of earnings. The appellant’s criticism was merely appellatory and did not demonstrate manifestly incorrect fact-finding or any violation of federal law. Court costs and party compensation were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 13b Abs. 1 und 2 ELKV; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG: Anspruch auf Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige. Die Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der pflegenden Angehörigen ist Tatfrage und unterliegt vor Bundesgericht nur eingeschränkter Überprüfung. Bindet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bei regelkonformer Beweiswürdigung und ist keine offensichtliche Unrichtigkeit dargetan, bleibt es bei der zugesprochenen Vergütung. Appellatorische Kritik genügt nicht, um Bundesrechtsverletzung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_902/2009

Urteil vom 18. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,
handelnd durch Ihre Mutter und diese vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2009.

In Erwägung,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 den Anspruch der 1989 geborenen, an einer Störung der autonomen Atmungskontrolle leidenden H.________ auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ablehnte, weil der Mutter, welche die Pflege und Betreuung ihrer Tochter alleine übernommen hat, kein Erwerbsausfall entstanden sei,
dass die Sozialversicherungsanstalt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 an ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid in Gutheissung der von der Versicherten eingereichten Beschwerde aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zurückwies, damit sie die Vergütung für die Kosten der Pflege und Betreuung festsetze und H.________ entrichte (Entscheid vom 8. September 2009),
dass die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben,
dass H.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Vergütung von Kosten für die Hilfe, Betreuung und Pflege zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) und die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (Art. 13b Abs. 1 und 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Aufwand für die Pflege, Betreuung und Überwachung der Beschwerdegegnerin derart gross ist, dass deren Mutter eine zusätzliche ausserhäusliche Arbeit nicht mehr zumutbar sei,

dass der Mutter durch die Pflege ihrer Tochter eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse entstehe, indem sie daran gehindert werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wozu sie jedoch ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben aufgrund der angespannten finanziellen Lage ihrer Familie gezwungen wäre,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die vorinstanzlich zugesprochenen Kosten erfüllt sind, woran die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in einer mit Blick auf die geltende Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts erschöpfen, nichts zu ändern vermögen,
dass es sich bei der Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Mutter der Versicherten die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, um eine Tatfrage handelt, die von der Vorinstanz nicht - wie die Sozialversicherungsanstalt behauptet - allein aufgrund der Lebenserfahrung, sondern in Berücksichtigung aller wesentlichen Kriterien nach dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt wurde, weshalb keineswegs von offensichtlicher Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen die Rede sein kann, sodass das Bundesgericht daran gebunden bleibt,
dass entgegen den Vorbringen der Verwaltung auch sonst nicht erkennbar ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll,
dass der angefochtene Entscheid auch sonst Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) nicht verletzt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese der obsiegenden Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

supplementary benefitsfamily carereimbursementcare allowanceearnings lossfact findingappeal reviewparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to reimbursement of costs for care and supervision provided by family members under EL law.

Extrahierter Entscheid

Yes. The requirements for reimbursement were met because the care burden made additional outside employment unreasonable for the mother and caused a substantial long-term loss of earnings.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings on the factual need for care and the mother's inability to take outside work were binding and not shown to be manifestly incorrect. The appellant's arguments were merely appellatory and did not establish any federal-law violation.

Kernrechtsfrage

Whether the canton court's factual findings on the mother's employability were obviously incorrect.

Extrahierter Entscheid

No. The assessment was made on the basis of all relevant criteria and under the usual standard of probability, so the Federal Court was bound by it.

Extrahierte Begründung

There was no indication of manifestly incorrect fact-finding; the challenged issue was a question of fact, not a matter to be reviewed freely.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.