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9C_899/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned disability insurance appeal
9C_899/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung02.11.2012Inadmissible
The insured person challenged a cantonal disability insurance judgment before the Federal Supreme Court. The appeal was filed in time but did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to show in a concrete manner why the cantonal factual findings were manifestly incorrect or why the mixed method of disability assessment was unlawful. The Court therefore issued a simplified non-entry decision. It also waived court costs, which rendered the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Sachverhaltsrügen ist aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind und entscheidwesentlich sein können. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_899/2012
Urteil vom 2. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
K._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 27. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass in der Beschwerde insbesondere nicht dargetan wird, weshalb die Vorinstanz statt von einer teilzeitlichen ausserhäuslichen Arbeit von voller Erwerbstätigkeit hätte ausgehen sollen und die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung aus diesem Grund bundesrechtswidrig sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer