Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance

9C_898/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.11.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social-insurance judgment in a disability-insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive issues and did not show, in a legally sufficient manner, any error in the factual findings or legal assessment. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and, due to the circumstances, waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Auf eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn sie keine rechtsgenügliche Begründung enthält. Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für den Verfahrensausgang massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse Kritik oder das Aufwerfen prozessfremder Fragen genügt nicht. Wird die Sachverhaltsfeststellung beanstandet, ist darzutun, inwiefern sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_898/2010

Urteil vom 24. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
Ö.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. September 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. September 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche sich zu den Verfahrensgegenstand bildenden entscheidungserheblichen Punkten und deren Beurteilung durch das kantonale Gericht nicht äussert, sondern zu einer Vielzahl von prozessfremden Fragen, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Schlagwörter

social insurancedisability insuranceinadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costs