Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_890/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Basel-Stadt social insurance judgment in a health-insurance matter, but his federal appeal did not meet the minimum reasoning requirements. The Federal Supreme Court held that the filing did not explain why the facts were wrongly established or why the cantonal reasoning was unlawful; the cited debt-enforcement provision was irrelevant against a nationwide health insurer. In summary proceedings, the Court therefore refused to enter into the appeal, waived court costs, and treated the request for free legal aid as moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Vorbringen oder sachfremde Berufungen genügen nicht. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung müssen substanziiert aufzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und entscheidrelevant sein soll. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, kann im vereinfachten Verfahren darauf nicht eingetreten werden. Wird gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_890/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere die Berufung auf Art. 81 Abs. 2 SchKG im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren angesichts des Umstandes, dass die Atupri eine gesamtschweizerisch tätige Krankenkasse ist, an der Sache vorbeizielt (vgl. BGE 130 III 524) und nicht geeignet ist, den kantonalen Gerichtsentscheid, welcher den Rechtsvorschlag beseitigt, anzugreifen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

health insuranceappeal reasoningnon-entryinadmissibilitycourt costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The submission contained a request but did not explain in a legally sufficient way why the challenged findings of fact were incorrect or why the legal reasoning was wrong.

Extrahierte Begründung

An appeal must state reasons in concise form showing how the decision violates the law. The filing did not meet this standard, and the reference to Art. 81(2) SchKG was irrelevant in light of the insurer's nationwide activity and could not attack the cantonal decision removing the objection.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for free legal aid remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot because no court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Since the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG, the request for free proceedings had no practical object.

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