Non-entry for insufficiently reasoned appeal in supplementary benefits case

9C_888/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it did not contain a proper prayer for relief or any substantiated reasoning showing legal error. It therefore refused to enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Because the appeal was hopeless, the request for legal aid was denied. The Court waived judicial costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat einen klaren Antrag und eine gedrängte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten. Fehlen ein rechtsgenüglicher Antrag oder eine hinreichende Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine Beschwerde ohne erkennbare Erfolgsaussichten ist aussichtslos und begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; bei Kostenverzicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG entfällt die Erhebung von Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_888/2012

Urteil vom 5. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 26. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. September 2012 (S1 12 71),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichteintreten nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die Beschwerde aussichtslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

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