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9C_884/2010 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_884/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2010Inadmissible
In an AHV matter, the Federal Supreme Court held that the appeal filed by H.________ through his father did not meet the requirements of Art. 42 BGG. The submissions did not adequately explain why the factual findings were incorrect or why the cantonal decision violated federal law. The President therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Because of the circumstances, no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn in gedrängter Form dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder der allgemeine Hinweis auf ungenügende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse genügt nicht. Wird weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung substanziiert aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten; ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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9C_884/2010
Urteil vom 22. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch seinen Vater J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2010 an den H.________ vertretenden J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von J.________ am 2. November 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal in der Eingabe vom 2. November 2010 explizit kein "Verstoss gegen das geltende Recht" geltend gemacht, sondern (lediglich) die mangelnde Bereitschaft von Vorinstanz und Ausgleichskasse gerügt wird, "die tatsächlichen Umstände umfassend zu würdigen und zu einer entgegenkommenden Lösung Hand zu bieten", was keine genügende Begründung darstellt, da das Bundesgericht - nebst der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nur überprüfen kann, ob der angefochtene Entscheid gegen (Bundes-)Recht verstösst (Art. 95 lit. a BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle