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9C_882/2011 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal in occupational pension contribution refund case
9C_882/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.12.2011Dismissed
B.________ AG appealed to the Federal Supreme Court against a Bern Administrative Court judgment concerning repayment of occupational pension contributions. The Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and was therefore, to the extent admissible, manifestly unfounded. It further noted that the appellant failed to challenge the five-year limitation period for contribution exemption, and showed neither an acknowledgement of debt by deed nor a permissible set-off. The case was decided in simplified proceedings under Art. 109 BGG, and no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Eintretenserfordernisse der Beschwerde und vereinfachtes Verfahren: Die Beschwerdeschrift hat einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag und eine hinreichende Begründung zu enthalten; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie ist, soweit darauf eingetreten wird, als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren zu erledigen. Die Begründung hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Pauschale oder rein appellatorische Vorbringen genügen nicht. Für die behauptete Beitragsbefreiung gilt die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 2 BVG; eine neue zehnjährige Frist setzt eine Schuldanerkennung durch Urkunde voraus, und die Verrechnung bleibt nach Art. 125 Ziff. 3 OR ausgeschlossen, soweit kein zulässiger Ausnahmegrund dargetan ist.
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9C_882/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
REVOR Sammelstiftung 2. Säule,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, vertreten durch Fürsprecher Andreas Damke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2011, betreffend die Rückforderung bezahlter BVG-Beiträge,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen den gesetzlichen Vorschriften hinreichend entsprechenden Antrag enthält,
dass den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäss Rechtsprechung und Lehre (Urteil B 40/93 vom 22. Juni 1995 E. 6b; Sylvie Pétremand in: BVG und FZG, Handkommentar, 2010, N 12 zu Art. 41 BVG) der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt (Art. 41 Abs. 2 BVG), der Beschwerdeführer jedoch nichts vorbringt, was diese Auffassung in Frage stellt,
dass keine Anhaltspunkte für eine Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde (Art. 137 Abs. 2 OR) gegeben sind, mit der eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen begonnen hätte,
dass sodann nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verrechnung trotz der Regelung in Art. 125 Ziff. 3 OR zulässig sein soll (vgl. BGE 110 V 183 S. 185 f. E. 3),
dass deshalb die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz