Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

9C_881/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a social-insurance appeal against a Cantonal Court non-entry decision concerning an AHV pension. It held that the appellant failed to address the reason for non-entry and instead repeated objections to the pension amount. Because the appeal lacked a legally sufficient reasoning under Art. 42 BGG, the Court did not enter into it in simplified procedure under Art. 108 BGG. Exceptionally, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid wegen ungenügender Begründung. Eine Beschwerdeschrift hat sich mit dem Nichteintretensgrund auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen; wer lediglich die materielle Streitfrage erneut aufrollt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Im vereinfachten Verfahren ist auf eine solche Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2). Die Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_881/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 30. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. November 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern erneut die Höhe ihrer AHV-Rente beanstandet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen an die Ausgleichskasse Luzern wenden kann, welche ihr auf Anfrage die Berechnung ihrer Altersrente erklären würde (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Schlagwörter

non-entry decisionadmissibilityreasoning requirementsocial insuranceAHV pensionsimplified procedurecourt costs