Non-entry for lack of appealability in employer liability case

9C_880/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.12.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal at the admissibility stage in an employer-liability dispute under AHVG. The remaining amount in dispute was only CHF 23,622.10, below the CHF 30,000 threshold, and the appellant did not show a question of fundamental importance. The filing also could not be treated as a subsidiary constitutional complaint because the constitutional complaints were not sufficiently reasoned. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Art. 52 AHVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Arbeitgeberhaftungsentscheide. Der Streitwert bestimmt sich nach dem im Beschwerdeverfahren zuletzt noch streitigen Betrag. Wird die Grenze von CHF 30'000 nicht erreicht und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substanziiert dargetan, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Eingabe kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, wenn die Verletzung von Verfassungsrechten nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2, Art. 116 BGG).

Gesamter Gesetzestext

9C_880/2011 {T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 14. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 12. November 2008, mit welcher die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg W.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 78'493.90 verpflichtete, und den Einsprache-entscheid vom 8. Juli 2009, mit welchem sie diesen Betrag auf Fr. 40'219.80 reduzierte,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 14. Oktober 2011, mit welchem W.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Fr. 23'622.10 (abzüglich einer allfälligen Konkursdividende) zu bezahlen,
in die von W.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2011 (Poststempel),

in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 (BGE 137 V 51) entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S. 509, 9C_125/2011 E. 1.4),
dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren ihre Forderung auf Fr. 23'622.10 reduzierte, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,
dass ausserdem weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot anruft, indessen die qualifizierten Anforderungen an die entsprechende Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 64 zu Art. 42 BGG; ), zumal er nicht in substanziierter Weise darlegt, weshalb die Annahme eines qualifizierten Verschuldens willkürlich sein und inwiefern die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerügte Unterlassung der Zeugenbefragung etwas am Ausgang des Verfahrens ändern sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

social insuranceemployer liabilityadmissibilitydispute valuefundamental legal questionconstitutional complaintreasoning requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public-law appeal against an employer-liability decision was admissible despite the low amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the remaining amount in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown.

Extrahierte Begründung

For Art. 52 AHVG cases, appealability under Art. 85 BGG requires a dispute value of at least CHF 30,000 or a question of fundamental importance. The respondent's claim had been reduced to CHF 23,622.10, and the appellant did not demonstrate a fundamental legal question.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

It could not be treated as a subsidiary constitutional complaint because the constitutional arguments were insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Although the appellant invoked the right to be heard and arbitrariness, he failed to meet the heightened reasoning requirements and did not substantiate why the finding of qualified fault was arbitrary or how the alleged omission of witness examination could affect the outcome.

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