Non-entry for insufficiently reasoned appeal

9C_880/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged a judgment of the Zurich Social Insurance Court in a health insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and sufficient reasoning showing any legal error or incorrect factual finding. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten. Das Rechtsmittel hat einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichend substantiierte Begründung zu enthalten, welche in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, insbesondere wenn aus der Eingabe nicht ersichtlich wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unrichtig oder die rechtliche Würdigung fehlerhaft sein soll, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Bei dieser prozessualen Konstellation kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_880/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Schlagwörter

health insuranceappeal requirementsreasoned appealnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and allowed review on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the minimum requirements because it contained no legally sufficient request and no adequate reasoning showing any violation of law or erroneous factual findings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG an appeal must state requests and reasons; here the submission did not explain in a reviewable way why the findings of fact under Art. 97(1) BGG were wrong or why the reasoning below was legally flawed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the simplified non-entry procedure.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the procedural posture, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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