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9C_879/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
9C_879/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2010Dismissed
The Federal Court held that the appellant’s filings did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because, although a request was made, the complaint did not explain sufficiently why the cantonal judgment allegedly violated federal law or why the factual findings were incorrect under Art. 97 BGG. The complaint was therefore not admitted in simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Owing to the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss formelhafte oder nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Ausführungen genügen nicht. Soweit die Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, ist darzutun, dass sie offensichtlich unrichtig ist und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).
{T 0/2}
9C_879/2010
Urteil vom 12. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2010 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von C.________ am 28. Oktober 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer