Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_878/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. appealed to the Federal Court against a decision of the Zurich Social Insurance Court in a health insurance matter. The Federal Court held that the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained no proper request and no adequate reasoning showing legal error. It also did not sufficiently challenge the factual findings under Art. 97 BGG. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keine rechtsgenüglichen Anträge enthält und aus der Begründung nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird die Sachverhaltsfeststellung beanstandet, ist darzulegen, dass sie offensichtlich unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft ist; fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten (consid. 1). Mangels genügender Begründung besteht kein Raum für materielle Prüfung. Gerichtskosten können in diesem Fall in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_878/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoned requestsimplified procedurenon-entrycourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum formal requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain an admissible request and did not sufficiently explain how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must include requests and concise reasoning showing legal error. The submission failed to meet these minimum requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could examine the factual findings under Art. 97 BGG.

Extrahierter Entscheid

No meaningful challenge to the factual findings was made, and the court found no basis for further review.

Extrahierte Begründung

The filing did not show that the factual findings were manifestly incorrect or legally flawed.

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