AHV liability of former board members after resignation

9C_876/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.04.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two former board members of S. AG challenged joint AHV damage liability ordered by the Zurich compensation fund after the company went bankrupt. The Supreme Court held that their written resignation on 6 August 2007 ended their formal organ status, and the lower court wrongly inferred a factual organ status from isolated payment instructions. Because later company payments had to be credited to the oldest contribution debts, the arrears for July and August 2007 were extinguished. The appeal was upheld, the cantonal judgment and the objection decision were set aside, and costs were charged to the compensation fund.

Omnilex-Regeste

Art. 52 AHVG; organ liability of former board members for unpaid social security contributions; effect of resignation and allocation of later payments. A written resignation ends formal organ status. A factual organ status requires additional indicia of continued managerial influence; isolated payment instructions do not suffice. If no designation of the debts to be extinguished is made, later payments are to be applied to the oldest contribution arrears by analogy to Art. 86 OR. Where the damage claims are thus extinguished, liability under Art. 52 AHVG falls away and fault need not be examined (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_876/2012

Urteil vom 22. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

  1. F.________,
  2. W.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwältin Verena Fontana,
    Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Februar 2008 wurde über die S.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2008 mangels Aktiven eingestellt, und am 4. Dezember 2009 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich W.________, M.________ und F.________, ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates der Konkursitin, ihr in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 72'964.25 für unbezahlt gebliebene Beiträge zu entrichten. Auf Einsprache der Belangten W.________ und F.________ reduzierte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung mit Entscheid vom 7. Februar 2011 auf Fr. 68'166.80, während sie die Einsprache von M.________ mit Entscheid vom 8. Februar 2011 guthiess und die diesen betreffende Schadenersatzforderung aufhob.

B.
W.________ und F.________ fochten den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2011 beschwerdeweise an, je mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 29. August 2012 wies es die Beschwerden ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen F.________ und W.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Einspracheentscheide seien aufzuheben. Ferner ersuchen sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Dass die Beschwerdeführer als verantwortliche Organe der früheren S.________ AG von der Ausgleichskasse grundsätzlich subsidiär als Schadenersatzpflichtige belangt werden können, ist zu Recht unbestritten.

2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten ihre Verpflichtung, für den von der Ausgleichskasse gemäss Einspracheentscheid festgesetzten Schaden von Fr. 68'166.80 Ersatz zu leisten. Sie machen geltend, nur für die Beiträge für Juni 2007 haftbar zu sein. Sie seien gemäss Schreiben vom 6. August 2007 mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten. Somit hafteten sie nur für diejenigen Beiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden und zur Zahlung fällig gewesen seien. Anhand der Lohnmeldungen der nachmaligen Konkursitin ergäben sich Beiträge, welche die Ausstände bis Juni 2007 mehr als gedeckt hätten.

3.
Was die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers eine gesetzlich vorgeschriebene (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) öffentlichrechtliche Aufgabe ist, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; SVR 2005 AHV Nr. 7 S. 23, H 34/04). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Konkursitin ihre Beitragspflicht als Arbeitgeberin regelmässig erst nach mehrfacher Mahnung erfüllt und die Beiträge teilweise erst nach vorgängiger Betreibung bezahlt. Die Gesellschaft habe immer wieder Verzugszinsen entrichten müssen, und die Beiträge seien zu einem erheblichen Teil unbezahlt geblieben. Die Missachtung der gesetzlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten erfüllt die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit der Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge.

4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, am 6. oder allenfalls am 31. August 2007 aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft ausgeschieden seien und wie ihre entsprechenden schriftlichen Mitteilungen verstanden werden müssten. Denn die Beschwerdeführer hätten in der Folge als faktische Organe weiterhin für die Gesellschaft gehandelt. Beide hätten noch bis zum 18. Oktober 2007 Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlasst. Damit hätten beide Beschwerdeführer weiterhin finanzielle Handlungsbefugnis und massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft gehabt. In Würdigung dieser Umstände sei deshalb das Rücktrittsschreiben der Beschwerdeführer vom 1. November 2007 zu Handen der Gesellschaft als massgeblich zu betrachten.

4.2 Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 6. August 2007 gegenüber dem Hauptaktionär der S.________ AG, C.________, Italien, mit sofortiger Wirkung den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft erklärt. Mit diesem Demissionsschreiben endete ihre formelle Organstellung. Die Vorinstanz, welche offen gelassen hat, bis zu welchem Datum die formelle Organstellung angenommen werden muss und auf faktische Organstellung geschlossen hat, verletzt demgegenüber Bundesrecht. Denn die Veranlassung einzelner Beitragszahlungen begründet keine faktische Organstellung (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, S. 56 N 227 Fn 361). Andere Umstände oder zumindest Indizien, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführer in der Gesellschaft nach der Demission die Position faktischer Organe inne hatten, stellt die Vorinstanz nicht fest. Daher verbietet sich die Annahme faktischer Organstellung.

4.3 Mit der Beendigung der Organstellung aufgrund der Demission als Verwaltungsratsmitglieder am 6. August 2007 entgehen die Beschwerdeführer der Haftung für die ab diesem Datum fälligen (und dann ausgefallenen) Beiträge. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, sind gemäss Abrechnung der Ausgleichskasse nur die Beiträge für Juli und August 2007 offen, während diejenigen für September bis November 2007 bezahlt wurden. Da Zahlungen und Gutschriften grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 86f. OR an die ältesten Schulden anzurechnen sind (REICHMUTH, a.a.O., S. 66 Rz 274), sind die Beitragsforderungen für die Monate Juli und August 2007 getilgt, nachdem die Ausgleichskasse davon abgesehen hat, die Schulden zu bezeichnen, die sie zuerst getilgt haben wollte (REICHMUTH, a.a.O., S. 110, Rz 466), was zur Folge hatte, dass die später von der nachmaligen Konkursitin bezahlten Beiträge an die ältesten Beitragsschulden - Ausstände für die Monate Juli und August 2007 - anzurechnen sind.

4.4 Da die Forderungen, zu deren Ersatz die Ausgleichskasse die Beschwerdeführer verpflichtet hat, durch die späteren Zahlungen getilgt wurden, entfällt eine Haftung, und es erübrigt sich eine Prüfung des Verschuldens als weitere Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht.

5.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG gegenstandslos.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2012 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. Februar 2011 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

AHV contributionsdirector liabilityresignationfactual organpayment allocationdamage compensationbankruptcycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants remained liable under Art. 52 AHVG after their resignation from the board of S. AG.

Extrahierter Entscheid

They were no longer liable for contributions falling due after their resignation on 6 August 2007.

Extrahierte Begründung

The court held that the written resignation ended their formal organ status. No factual organ status was established; isolated payment instructions did not suffice to show continued managerial influence.

Kernrechtsfrage

Whether later payments by the company extinguished the contribution arrears for July and August 2007 and therefore the damage claim.

Extrahierter Entscheid

The later payments had to be credited to the oldest debts, so the July and August 2007 contribution claims were extinguished.

Extrahierte Begründung

In the absence of a designation by the creditor, payments are applied to the oldest debts by analogy to Art. 86 OR. The fund did not specify which debts should be paid first, so the later payments were attributed to the oldest arrears.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the respondent, and the appellants were awarded party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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