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9C_874/2013 ΓÇó Non-entry on appeal for insufficient reasoning
9C_874/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung13.12.2013Inadmissible
The appellant challenged a Zurich social insurance court judgment concerning deferral of an old-age pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive finding that entitlement to an invalidity pension had already been finally recognized, making deferral of the old-age pension impossible under the applicable AHVV/AHVG provisions. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; ungenügend begründete Beschwerde und Nichtbehandeln im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Entscheids, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Nichtbegründung kann ohne Schriftenwechsel entschieden werden. Die Kosten können in solchen Fällen ausnahmsweise erlassen werden.
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9C_874/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. November 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2013 betreffend Aufschub der Altersrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach der Anspruch auf eine Invalidenrente bis zur Ablösung durch die Altersrente bereits materiell rechtskräftig bejaht wurde und in dieser Konstellation ein Aufschub der letztgenannten Rente ausgeschlossen ist (Art. 55bis lit. b AHVV [SR 831.101] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 zweiter Satz AHVG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzlrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger