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9C_873/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_873/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.12.2013Inadmissible
B.________ filed a federal appeal in a health-insurance matter against the Aargau cantonal insurance court. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory minimum requirements: it lacked a clear prayer for relief and did not meaningfully address the cantonal court’s reasoning. As the submission was therefore manifestly deficient, the Court declined to enter into the appeal in simplified procedure. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Nichteintreten bei fehlendem Rechtsbegehren und ungenügender Begründung. Die Beschwerde hat ein klares Rechtsbegehren und eine gedrängte, sachbezogene Begründung zu enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Blosse Bestreitungen oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Fehlt es daran offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG zur Rüge der Sachverhaltsfeststellung).
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9C_873/2013
Urteil vom 20. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
sana24 AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Oktober 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da vorab kein klares Rechtsbegehren gestellt wird; überdies kann den Ausführungen mangels einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; blosse Bestreitungen genügen nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz