Non-entry for failure to pay court advance

9C_871/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.12.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant filed a complaint against a decision of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court had ordered a court advance and granted an extension, warning that the appeal would otherwise not be entertained. The appellant still did not pay within the extended deadline. The court therefore issued a simplified non-entry decision and waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist. Wird der nach Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzte Vorschuss trotz ausdrücklicher Androhung auch innert Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden, wenn das Gericht dies gestützt auf Satz 2 für angezeigt erachtet. Der Entscheid ergeht ohne materielle Prüfung der Beschwerde.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_871/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2008,
in die Verfügung vom 27. November 2008, mit welcher F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. Dezember 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

social insurancecourt advancenon-entrysimplified procedurecosts waiver