projekte
9C_864/2010 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of complaint
9C_864/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2010Withdrawn
The complainant withdrew his complaint against the decision of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and, applying the relevant procedural rules, waived court costs.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des Verfahrens. Wird die Beschwerde vor dem Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Nach Art. 66 Abs. 2 BGG kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, insbesondere bei rein formeller Abschreibung infolge Rückzugs.
{T 0/2}
9C_864/2010
Verfügung vom 4. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
ASGA Pensionskasse,
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 1. November 2010 (Poststempel), worin M.________ die Beschwerde vom 18. Oktober 2010 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin