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9C_857/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
9C_857/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.01.2009Inadmissible
The appellant challenged a Zurich social insurance judgment concerning an invalidity pension. The Federal Supreme Court had ordered an advance on costs and granted an extended deadline, warning that failure to pay would lead to non-entry. The appellant still did not pay within the grace period. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist führt zur Nichtanhandnahme der Beschwerde. Wird der von der Instruktionsbehörde verlangte Vorschuss trotz klarer Fristansetzung und Säumnisandrohung nicht bezahlt, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG unterbleiben.
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9C_857/2008
Urteil vom 27. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2008.
Nach Einsicht
in die von A.________ erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2008 betreffend Invalidenrente,
in die Verfügung vom 22. Dezember 2008, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Januar 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger