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9C_851/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_851/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung11.11.2008Inadmissible
The heirs of R. appealed a Zurich social insurance judgment in a health-insurance dispute concerning reimbursement for chemotherapy performed in the USA. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimal reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not show why the cantonal court’s findings—especially that the treatment could also have been carried out in Switzerland and that there was no emergency abroad—were wrong. The submission was treated as inadmissible appellatory criticism. The Court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügend begründete Beschwerde im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe in gedrängter Form nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen genügt nicht, namentlich wenn die Beschwerde die tragenden Sachverhaltsannahmen nicht rechtsgenügend substanziiert in Frage stellt (vgl. Art. 97 und 95 ff. BGG). Bei einem Nichteintretensentscheid kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_851/2008
Urteil vom 11. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
Erben des R.________:
gegen
Groupe Mutuel Assurances GMA AG,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. August 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2008,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2008 dieser Mindestanforderung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen, insbesondere: die medizinische Behandlung (Chemotherapie mit Cisplatin und Docetaxel) in den USA hätte auch in der Schweiz durchgeführt werden können und es handle sich nicht um eine im Ausland entstandene Notfallsituation, im Sinne von Art. 97 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (Art. 95 ff. BGG),
dass die unter Hinweis auf die schon im kantonalen Verfahren erwähnten konkreten Umstände (zehnfacher Vater, Alter 49, in Aussicht gestellte Heilungschance 25 %) geltend gemachte Notfallsituation eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt,
dass auf die ungenügende Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler