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9C_847/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_847/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.11.2010Inadmissible
The appellant sought federal review of a cantonal social insurance judgment, but her submission did not meet the requirements of a reasoned appeal under Art. 42 BGG. The Federal Court held that she failed to engage with the decisive considerations of the cantonal decision and did not substantiate any legal error or manifestly incorrect fact-finding. Although warned that the defect could only be cured within the appeal period, she did not amend her filing. The President therefore did not enter into the appeal and, considering the circumstances, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren; an ein Rechtsmittel ist eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu stellen. Die beschwerdeführende Person hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird lediglich eine einzelne Rüge erhoben, ohne auf die für den Ausgang massgeblichen Erwägungen einzugehen und eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG aufzuzeigen, fehlt es an einem gültigen Rechtsmittel. Eine Verbesserung ist nur innert Frist möglich; unterbleibt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
9C_847/2010
Urteil vom 23. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der L.________ vom 7. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an L.________ vom 11. Oktober 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführerin nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und mit ihrer einzigen sachbezüglichen Rüge im Zusammenhang mit dem Gutachten X.________ nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der ungenügenden Eingabe hingewiesen hat, wovon die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke