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9C_840/2008 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_840/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.10.2008Inadmissible
F.________ appealed a Federal Administrative Court decision of non-entry in an invalidity insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive grounds of the lower court, in particular the service fiction under Art. 20(2bis) VwVG and the consequence of late payment of the cost advance. The court therefore did not enter into the appeal in summary proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlich unzureichender Begründung. Das bundesgerichtliche Rechtsmittel muss die Begehren enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; genügt die Eingabe den Mindestanforderungen nicht, weil sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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9C_840/2008
Urteil vom 28. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
F.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. September 2008.
Nach Einsicht
in die von F.________ erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Fiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG, wonach eine eingeschrieben versandte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt; Nichteintreten auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des verfügten Kostenvorschusses) zu entnehmen ist,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger