Inadmissibility of complaint for insufficient reasoning

9C_835/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung02.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, acting through a single judge in simplified procedure, held that the complainant's filing against a cantonal judgment in a supplementary-benefits case did not meet the mandatory reasoning requirements. The appeal did not explain how the challenged findings of fact were incorrect or how the decision violated federal law, and it focused only on the merits of the dispute. The complaint was therefore not entered into. In light of the circumstances, the court waived the collection of court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund. Das Rechtsmittel muss die Begehren enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung ist darzutun, weshalb diese offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Bloss materielle Kritik am Streitgegenstand genügt nicht, namentlich nicht gegen einen kantonalen Abschreibungsentscheid. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_835/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerde, welche sich gegen einen kantonalen Abschreibungsbeschluss richtet, stattdessen einzig mit der materiellen Seite des Falles befasst und damit nicht rechtsgenüglich begründet ist (RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337, U 20/97),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

supplementary benefitsinadmissibilityreasoning requirementfederal appealcourt costs