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9C_825/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_825/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.10.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision on supplementary benefits. It held that the filing did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG: the appellant failed to present an admissible request and did not explain in a legally sufficient manner why the cantonal findings were incorrect or unlawful. The complaint regarding a CHF 150 pocket-money payment was outside the appealable subject matter, and another complaint had already remained unchallenged at cantonal level. Court costs were waived exceptionally.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss einen zulässigen Antrag und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, aus der sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bloss appellatorische Kritik oder Ausführungen ohne Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht. Soweit keine rechtsgenügliche Rüge erhoben wird oder der Anfechtungsgegenstand fehlt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
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9C_825/2010
Urteil vom 15. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche bezüglich der gerügten Auszahlung eines Taschengeldes von Fr. 150.- durch die Heimleitung mangels Anfechtungsgegenstandes offensichtlich unzulässig ist,
dass das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf die Rüge vorenthaltener Mittel durch die vormundschaftlichen Organe letztinstanzlich unangefochten geblieben ist,
dass die Beschwerde bezüglich der vom kantonalen Gericht im Einzelnen überprüften Berechnung der Ergänzungsleistung die gesetzlich geforderten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini