Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

9C_816/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

O. appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court decision in disability insurance proceedings. The court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it failed to contain adequate requests and reasoning addressing the non-entry decision. The complaint was therefore dismissed by non-entry in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Owing to the circumstances, the court waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten, wenn den Eingaben nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde muss neben den Rechtsbegehren eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; blosse Kritik an der materiellen Rechtslage genügt nicht, wenn der Streitgegenstand die Zulässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens betrifft (vgl. BGE 123 V 335). Ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet, erledigt sie das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch Nichteintreten. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_816/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des O.________ (Eingaben vom 25. September und 3. Oktober 2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012,
in die Mitteilung vom 5. Oktober 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
in die E-Mail von O.________ vom 10. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den - praktisch ausschliesslich auf den materiell streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung Bezug nehmenden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Schlagwörter

non-entryformal requirementsreasoning dutysimplified procedurecourt costssocial insurance