Non-entry due to insufficiently reasoned disability appeal

9C_806/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung30.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

A disability-insurance claimant appealed a cantonal Solothurn decision. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG: it did not explain in a legally sufficient way why the factual findings, including the assessment of a psychiatric expert report and the assumed health improvement, were incorrect or unlawful. The Court therefore declined to enter into the complaint under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. It waived court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG, making the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung ist aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und entscheidwesentlich ist. Bloss appellatorische Kritik, namentlich die pauschale Behauptung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_806/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungs- büro Tekol Fatma,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die - sinngemässe - Rüge, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes angenommen, einzig damit begründet wird, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten Angstzustände und Panikattacken zugenommen, was klarerweise nicht genügt,
dass in der Begründung namentlich in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das von der Vorinstanz als schlüssig erachtete Gutachten des Dr. med. I.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2010 offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

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