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9C_804/2009 ΓÇó Appeal withdrawn; no court costs in social insurance case
9C_804/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2009Withdrawn
The appellant withdrew his public-law appeal against the judgment of the Schwyz Administrative Court in a supplementary benefits dispute. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket in written proceedings and, applying the costs rule of the BGG, waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des Verfahrens im vereinfachten schriftlichen Verfahren. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse; das Bundesgericht schreibt die Sache ohne Sachprüfung ab. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG; bei besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
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9C_804/2009
Verfügung vom 4. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. August 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. November 2009, worin P.________ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. September 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. August 2009 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler