Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_802/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

J._________ appealed to the Federal Supreme Court against a decision of the Solothurn cantonal insurance court in an invalidity insurance matter. The Court held that the complaint did not satisfy the statutory minimum reasoning requirements because it failed to show why the factual findings were incorrect or the legal assessment wrong. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss die Begehren und eine hinreichende, gedrängte Begründung enthalten, aus welcher hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird die Sachverhaltsrüge erhoben, ist darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend sein soll. Genügen die Vorbringen diesen Anforderungen nicht, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_802/2009

Urteil vom 25. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityinsufficient reasoningfederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the minimum reasoning requirements for federal review.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not sufficiently explain how the factual findings were erroneous or how the challenged reasoning violated federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, an appeal must contain requests and reasons showing in a concise manner how the decision infringes the law. The complaint did not meet this standard, particularly regarding any challenge to the factual findings under Art. 97 BGG.

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