Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance

9C_801/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung13.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court decision in an invalidity insurance matter. After the Court warned him that his filing appeared deficient, he submitted further emails and a later letter, but still failed to state an admissible request or to explain specifically how the lower court had erred. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei ungenügender Substantiierung. Die Beschwerdeschrift hat ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten. Bloss pauschale Vorbringen oder nicht auf den Entscheid eingehende Eingaben genügen nicht. Wird ein nachträglich angesetzter Verbesserungsversuch innert Beschwerdefrist nicht zur Behebung der Mängel genutzt, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ermöglicht unter diesen Umständen den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_801/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2009.

Nach Einsicht
in die in elektronischer Form am 14. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gesandte, sinngemässe Beschwerde des G.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. September 2009 an G.________, wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Form, Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in das daraufhin von G.________ am 30. September 2009 (Poststempel) eingereichte Schreiben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 2. August 2009, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, nicht nachgekommen, und erwog, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente sei das Rentenbegehren überdies aussichtslos, wogegen der Beschwerdeführer weder in den E-Mail-Eingaben vom 11., 13. und 14. September 2009 noch in der Eingabe vom 30. September 2009 etwas Sachbezügliches vorbringt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle

Schlagwörter

invalidity insuranceappeal admissibilityreasoned requestsubstantivationnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not contain an admissible prayer for relief and did not sufficiently explain how the challenged decision violated federal law or why the factual findings were incorrect.

Extrahierte Begründung

The appellant did not cure the deficiencies within the appeal period, and his email and later submission did not address the decisive reasons of the lower court.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court waived costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

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